9.3. Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wurde oberinstanzlich vorgebracht, dass die Vorinstanz betreffend den Reinheitsgrad zunächst richtig ausgeführt habe, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen. In der Folge werde von der Vorinstanz jedoch gesagt, dass genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, um von einem Reinheitsgrad von 50% auszugehen. Das sei nicht mit dem Grund-