Insbesondere wurde an den beiden Haussuchungen am Domizil des Beschuldigten kein Amphetamin sichergestellt. Die Verteidigung machte geltend, dass im Zweifelsfall nicht ein Reinheitsgrad von 50 % angenommen werden dürfe. Für diesen Reinheitsgrad bestehen allerdings genügende Anhaltspunkte: Gemäss Aussagen von D.________ und E.________ liessen sie das von J.________ gekaufte Amphetamin testen und erhielten Reinheitsgrade von 21 – 36 %. D.________, die selber vom gekauften Amphetamin konsumierte, sage aus, dass das von A.________ gelieferte Amphetamin von deutlich besserer Qualität als jenes von J.________ gewesen sei.