9.1. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 951 f.; S. 8 f. der Urteilsbegründung). 9.2. Beurteilung durch die Vorinstanz Den erstinstanzlichen Erwägungen ist zur Frage des Reinheitsgrades des vom Beschuldigten veräusserten Amphetamins Folgendes zu entnehmen (pag. 958 f.; S. 15 f. der Entscheidbegründung): Für den Reinheitsgrad liegen keine objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde an den beiden Haussuchungen am Domizil des Beschuldigten kein Amphetamin sichergestellt.