der Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjektiven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinzugekommen. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 9. Beweiswürdigung 9.1. Allgemeines