8 von 50% sei eine blosse Annahme; in dubio pro reo sei vielmehr von einem Reinheitsgrad von einem Drittel (33 %) auszugehen (pag. 992 und 1080). 8. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend (wenn auch etwas knapp) wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (vgl. pag. 953 ff.; S. 10 ff. der Entscheidbegründung).