Diese beiden Teilsachverhalte sind bezüglich der veräusserten Gesamtmengen an Amphetamin, d.h. 24 Gramm an C.________ und 1‘250 Gramm an D.________ und E.________, ebenso unbestritten wie die rechtliche Qualifikation als mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Verbrechen) durch Verkauf bzw. Veräusserung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1.2.). Aus dem Antrag des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 21. März 2019 (pag. 993), wonach ein Schuldspruch für total 424,66 Gramm reines Amphetamin beantragt wird (8 Gramm reines Amphetamin durch Verkauf an C.