Beide Schuldsprüche blieben vom Beschuldigten unangefochten. Ebenso unbestritten konsumierte der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis im Sommer 2016 in Biel eine unbestimmte Menge MDMA. Deswegen wurde der Beschuldigte rechtskräftig schuldig erklärt wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum (Art. 19a BetmG; Übertretung; erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2.2.). Schliesslich erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit: