7 Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Vergehen) durch Besitz von 422.3 Gramm reinem MDMA (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2.1.); für Letzteres erfolgte ein Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Verbrechen) durch Besitz von 141,1 Gramm reinem 2C-B (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1.1.). Beide Schuldsprüche blieben vom Beschuldigten unangefochten.