510.00 à conto Deckung der Übertre- tungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten sowie d) die Rückerstattung eines allfällig resultierenden Restbetrages (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.1. – 4.). Zu überprüfen bleibt somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mengenmässig qualifizierter BetmG-Widerhandlungen durch Verkauf von total 637 Gramm reinem Amphetamin in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 in Biel (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1.2.) sowie der diesbezügliche Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe).