II.). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen betreffend a) Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der Tablettiermaschinen, b) der Verwertung der 3 Goldbarren à je 100 Gramm, des Silberbarrens à 100 Gramm sowie des Brillianten à conto Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten, c) der Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 9‘520.00 und Euro 510.00 à conto Deckung der Übertre- tungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten sowie d)