ge), d) einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag) sowie e) den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 35‘014.90 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigung). In Rechtskraft erwachsen ist sodann der Nichtwiderruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 und des Verzichts auf die Ausrichtung einer Entschädigung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.).