I.2.2.) sowie d) der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Mai 2016 in F.________(Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.3.), und der Beschuldigte verurteilt wurde zu a) einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, b) einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 880.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren), c) einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Ta-