5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde a) der Widerhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen (Verbrechen) am 12. September 2016 in Biel durch Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B (erstinstanzliches Dispositiv Ziff.