1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 07.04.2016, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 83 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750 gemäss Art. 21 VKD). IV.