Nichts anderes gilt für den Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung auch dann nicht intervenierte, als den Parteien mit Verfügung vom 31. Juli 2019 die Edition des Einvernahmeprotokolls mitgeteilt und ihnen eine Kopie derselben zugestellt wurde. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 9. Mai 2017 ist demnach zu bejahen. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.__