im Anzeigerapport wiedergegeben. Ebenso wurde das besagte Einvernahmeprotokoll am Ende des Rapports als Beilage aufgeführt. Der Beschuldigte wusste somit genau, was ihm von D.________ zur Last gelegt wurde und woher diese Aussagen stammten, womit seine Verteidigungsrechte zu keiner Zeit eingeschränkt waren. Nichts anderes gilt für den Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung.