1085). Nach Überzeugung der Kammer ist das Einvernahmeprotokoll, entgegen den Ausführungen der Verteidigung, im vorliegenden Verfahren verwertbar. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen von D.________ dem Beschuldigten nie direkt vorgehalten wurden und der Beschuldigte nie die Möglichkeit einer Konfrontationseinvernahme hatte. Jedoch waren bereits dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Mai 2017 die den Beschuldigten belastenden Aussagen von D.________ zu entnehmen. Es wurde hierbei zudem nicht lediglich pauschal auf diese Aussagen verwiesen, sondern es wurde die zentrale Aussage von D.________ im Anzeigerapport wiedergegeben.