Ausserdem sei D.________ lediglich zehn Tage nach der besagten Einvernahme auch im vorliegenden Verfahren einvernommen worden, wobei sie nicht dieselben Aussagen gemacht habe (pag. 1080). Demgegenüber wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, dass das Protokoll verwertbar sei. Art. 389 StPO gebe der Verfahrensleitung die Freiheit, weitere Beweismittel einzuholen. Es sei richtig gewesen, dies hier zu tun. Durch Verfügung sei den Parteien zudem Kenntnis gegeben worden von der Einholung des Protokolls. Es sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden, weshalb die Kritik nicht gerechtfertigt sei (pag. 1085).