3 D.________ eine Kopie des Protokolls ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2017 als Beschuldigte bei Staatsanwalt G.________ ediert (pag. 1043 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung geltend, betreffend das edierte Einvernahmeprotokoll von D.________ gelte es zu beachten, dass der Beschuldigte hierbei keine Parteirechte gehabt habe und keine Konfrontation stattgefunden habe. Das Protokoll sei daher als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Ausserdem sei D.___