Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. März 2019 (pag. 996 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. April 2019 (pag. 999 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1064) sowie ein aktueller Führungsbericht der JVA Witzwil (pag. 1067 ff.) eingeholt.