zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 83 Tagen. IV. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Verteidigers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen.