Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass a) die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie Tablettiermaschinen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), b) 3 Goldbarren à je 100 Gramm (Nrn. AC4598, 703703, AA6121), 1 Silberbarren à 100 Gramm (ohne Nummer) sowie 1 Brillant verwertet und zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden, c)