Weiter verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs, auferlegte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Sodann bestimmte sie das Honorar des amtlichen Verteidigers. Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass a) die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie Tablettiermaschinen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), b) 3 Goldbarren à je 100 Gramm (Nrn.