tungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag sowie f) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘014.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Weiter verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs, auferlegte die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten und verzichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung.