h. Der Beschuldigte wurde verurteilt a) zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 83 Tagen, b) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'200.00, c) zu einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 880.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, d) zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 22 Tage, e) zu einer Übertre-