Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 19 83+84 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Sanwald, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Kupper Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsver- fahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 23. November 2018 (PEN 2017 874+1041) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 23. November 2018 (pag. 929 ff.) sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend: Vorinstanz) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig a) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B am 12. September 2016 in Biel sowie durch Ver- kauf von total 637 Gramm reinem Amphetamin, davon 12 Gramm reines Amphet- amin an C.________ in der Zeit von Frühling 2016 bis Herbst 2016 in Biel und 625 Gramm reines Amphetamin an D.________ und E.________ in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 in Biel, b) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit- telgesetz, begangen durch Besitz von 422.3 Gramm reinem MDMA am 12. Sep- tember 2016 in Biel sowie durch Konsum einer unbestimmten Menge MDMA in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis im Sommer 2016 in Biel und c) der groben Verkehrs- regelverletzung, begangen am 4. Mai 2016 in F.________ (Ortschaft) durch Über- schreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h. Der Beschuldigte wurde verurteilt a) zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016, unter An- rechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 83 Tagen, b) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1'200.00, c) zu einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 880.00, un- ter Gewährung des bedingten Vollzugs und Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, d) zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00, unter Festsetzung der Er- satzfreiheitstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 22 Tage, e) zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 100.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag sowie f) zur Bezahlung der Verfahrens- kosten, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘014.90 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung). Weiter verzichtete die Vorinstanz auf den Widerruf des dem Beschuldigten mit Ur- teil der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 40 Ta- gessätzen à CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzugs, auferlegte die Verfahrens- kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 dem Beschuldigten und ver- zichtete auf die Ausrichtung einer Entschädigung. Sodann bestimmte sie das Ho- norar des amtlichen Verteidigers. Schliesslich verfügte die Vorinstanz, dass a) die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie Tablettiermaschinen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 StGB), b) 3 Goldbarren à je 100 Gramm (Nrn. AC4598, 703703, AA6121), 1 Silberbarren à 100 Gramm (ohne Nummer) sowie 1 Brillant verwertet und zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungs- bussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden, c) die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 9‘520.00 und Euro 510.00 zur De- ckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden und d), sollte nach Deckung der Übertre- tungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrens- 2 kosten ein Restbetrag zu Gunsten des Beschuldigten resultieren, dieser nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückerstattet wird. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, fristgerecht die Berufung an (pag. 938). Mit form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 21. März 2019 (pag. 992 ff.) stellte die Verteidigung des Beschuldigten in der Sache folgende Anträge (pag. 993): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit nicht angefochten, in Rechtskraft erwach- sen ist. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf von total 424,66 Gramm reinem Amphetamin, davon 8 Gramm reines Amphetamin an C.________ in der Zeit von Frühling 2016 bis Herbst 2016 in Biel und 416,66 Gramm reines Amphet- amin an D.________ und E.________ in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 in Biel. III. A.________ sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 83 Tagen. IV. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen, namentlich sei das Honorar des amtlichen Vertei- digers für das oberinstanzliche Verfahren zu bestimmen. Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 26. März 2019 (pag. 996 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. April 2019 (pag. 999 f.) mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1064) sowie ein aktueller Führungsbericht der JVA Witz- wil (pag. 1067 ff.) eingeholt. Im Weiteren wurden die Vorakten ediert betreffend das Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 (SV.12.0152-SH) einerseits und das Urteil des Bundesstrafgerichts Bellinzona vom 7. April 2016 (SK.2015.28) andererseits (pag. 1002). Und schliesslich wurde beim Regionalgericht Bern- Mittelland aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren PEN 17/554 i.S. 3 D.________ eine Kopie des Protokolls ihrer Einvernahme vom 9. Mai 2017 als Be- schuldigte bei Staatsanwalt G.________ ediert (pag. 1043 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung machte die Verteidigung geltend, be- treffend das edierte Einvernahmeprotokoll von D.________ gelte es zu beachten, dass der Beschuldigte hierbei keine Parteirechte gehabt habe und keine Konfronta- tion stattgefunden habe. Das Protokoll sei daher als Beweismittel im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Ausserdem sei D.________ lediglich zehn Tage nach der besagten Einvernahme auch im vorliegenden Verfahren einvernommen wor- den, wobei sie nicht dieselben Aussagen gemacht habe (pag. 1080). Demgegenü- ber wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft vorgebracht, dass das Protokoll verwertbar sei. Art. 389 StPO gebe der Verfahrensleitung die Freiheit, weitere Be- weismittel einzuholen. Es sei richtig gewesen, dies hier zu tun. Durch Verfügung sei den Parteien zudem Kenntnis gegeben worden von der Einholung des Proto- kolls. Es sei somit das rechtliche Gehör gewährt worden, weshalb die Kritik nicht gerechtfertigt sei (pag. 1085). Nach Überzeugung der Kammer ist das Einvernahmeprotokoll, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, im vorliegenden Verfahren verwertbar. Zwar trifft es zu, dass die Aussagen von D.________ dem Beschuldigten nie direkt vorgehalten wurden und der Beschuldigte nie die Möglichkeit einer Konfrontationseinvernahme hatte. Jedoch waren bereits dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 26. Mai 2017 die den Beschuldigten belastenden Aussagen von D.________ zu entnehmen. Es wurde hierbei zudem nicht lediglich pauschal auf diese Aussagen verwiesen, sondern es wurde die zentrale Aussage von D.________ im Anzeige- rapport wiedergegeben. Ebenso wurde das besagte Einvernahmeprotokoll am En- de des Rapports als Beilage aufgeführt. Der Beschuldigte wusste somit genau, was ihm von D.________ zur Last gelegt wurde und woher diese Aussagen stammten, womit seine Verteidigungsrechte zu keiner Zeit eingeschränkt waren. Nichts ande- res gilt für den Zeitpunkt der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigung auch dann nicht intervenierte, als den Parteien mit Verfügung vom 31. Juli 2019 die Edition des Einvernahmeprotokolls mitgeteilt und ihnen eine Kopie derselben zugestellt wurde. Die Frage nach der Verwertbarkeit des Protokolls der Einvernahme von D.________ vom 9. Mai 2017 ist demnach zu bejahen. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ hielt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 namens des Beschuldigten an den Anträgen gemäss der Berufungserklärung vom 21. März 2019 fest (vgl. Ziff. 2 oben; pag. 1079). Generalstaatsanwalt H.________ stellte demgegenüber anlässlich der Berufungs- verhandlung folgende Anträge (pag. 1084 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 23. November 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 4 1. der Schuldsprüche wegen: 1.1. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert began- gen durch Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B am 12.9.2016 in Biel (Ziff. I.1.1. erst- instanzliches Urteilsdispositiv); 1.2. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen: 1.2.1. durch Besitz von 422.3 Gramm reinem MDMA am 12.09.2016 in Biel (Ziff. I.2.1. erstin- stanzliches Urteilsdispositiv); 1.2.2. durch Konsum einer unbestimmten Menge MDMA in der Zeit vom 01.01.2016 bis im Sommer 2016 in Biel (Ziff. I.2.2. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 1.3. grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 04.05.2016 in F.________(Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h (Ziff. I.3. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2. der Verurteilung: 2.1. zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘200.00 (Ziff. I.2. Verurteilung erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.2. zu einer bedingten Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 880.00 und einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff.I.3. Verurteilung erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.3. zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen (Ziff. I.4. Verurteilung erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.4 zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag (Ziff. I.5. Verurteilung erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 2.5. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Ziff. I.6. Verurteilung erstin- stanzliches Urteilsdispositiv): 3. des Widerrufsverfahrens (Ziff. II. erstinstanzliches Urteilsdispositiv); 4. der weiteren Verfügungen (Ziff. IV. erstinstanzliches Urteilsdispositiv). II. A.________ sei schuldig zu erklären: der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen durch Verkauf von total 637 Gramm reinem Amphetamin, davon 12 Gramm reines Amphetamin an C.________ in der Zeit von Frühling 2016 bis Herbst 2016 in Biel, und Verkauf von 625 Gramm reinem Amphetamin an D.________ und E.________ in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 in Biel 5 III. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 lit. a BetmG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 und 51 StGB und Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundes- strafgerichts vom 07.04.2016, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 83 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 750 gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. 15 557222 und 15 559906 84) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Da- ten). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 oben) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 23. November 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde a) der Wi- derhandlungen gegen das BetmG, mengenmässig qualifiziert begangen (Verbre- chen) am 12. September 2016 in Biel durch Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.1.1.), b) der (einfachen) Widerhandlung gegen das BetmG (Vergehen), begangen am 12. September 2016 in Biel durch Besitz von 422.3 Gramm reinem MDMA (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2.1.), c) der Über- tretung des BetmG, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis im Sommer 2016 in Biel durch Konsum einer unbestimmten Menge MDMA (erstinstanzliches Dispo- sitiv Ziff. I.2.2.) sowie d) der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 4. Mai 2016 in F.________(Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 80 km/h um 47 km/h (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.3.), und der Beschuldigte verurteilt wurde zu a) einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘200.00, b) einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 880.00 (unter Gewährung des bedingten Vollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren), c) einer Verbindungsbus- se von CHF 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 22 Ta- 6 ge), d) einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuld- hafter Nichtbezahlung ein Tag) sowie e) den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 35‘014.90 (ohne Kosten für die amtlichen Verteidigung). In Rechts- kraft erwachsen ist sodann der Nichtwiderruf des mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00 ge- währten bedingten Vollzugs, die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung der diesbezüglichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 und des Verzichts auf die Aus- richtung einer Entschädigung (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. II.). Rechtskräftig sind überdies die Verfügungen betreffend a) Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie der Tablettiermaschinen, b) der Verwertung der 3 Goldbarren à je 100 Gramm, des Silberbarrens à 100 Gramm sowie des Bril- lianten à conto Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbeding- ten Geldstrafe und der Verfahrenskosten, c) der Verwendung der beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 9‘520.00 und Euro 510.00 à conto Deckung der Übertre- tungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrens- kosten sowie d) die Rückerstattung eines allfällig resultierenden Restbetrages (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.1. – 4.). Zu überprüfen bleibt somit der erstinstanzliche Schuldspruch wegen mengenmäs- sig qualifizierter BetmG-Widerhandlungen durch Verkauf von total 637 Gramm rei- nem Amphetamin in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 in Biel (erstinstanzli- ches Dispositiv Ziff. I.1.2.) sowie der diesbezügliche Sanktionenpunkt (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe). Praxisgemäss neu zu verfügen ist auch über das DNA- Profil (erstinstanzliches Dispositiv Ziff. IV.5.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Dispo Ziff. IV.6.). Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster In- stanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfest- setzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «re- formatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Einleitung und rechtskräftige erstinstanzliche Schuldsprüche Im Rahmen der Aktion «SUR» wurden am 12. September 2016 am Domizil des Beschuldigten an der I.________strasse in Biel einerseits ca. 240 Ecstasy- Tabletten und MDMA-Pulver (gesamthaft 422,3 Gramm reines MDMA) sowie ande- rerseits ca. 1‘099 2C-B-Tabletten und 2C-B-Pulver (gesamthaft 141,1 Gramm rei- nes 2C-B) sichergestellt und beschlagnahmt. Mit beiden Substanzen war beabsich- tigt, aus dem Pulver Tabletten herzustellen und diese (zusammen mit den bereits produzierten Tabletten) zu verkaufen. Gestützt auf BGE 125 IV 90, wonach bei Ec- stasy die Annahme eines schweren Falles ausscheidet, erfolgte für Ersteres ein 7 Schuldspruch wegen einfacher Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Vergehen) durch Besitz von 422.3 Gramm reinem MDMA (erstinstanzli- ches Dispositiv Ziff. I.2.1.); für Letzteres erfolgte ein Schuldspruch wegen men- genmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Verbrechen) durch Besitz von 141,1 Gramm reinem 2C-B (erstinstanzli- ches Dispositiv Ziff. I.1.1.). Beide Schuldsprüche blieben vom Beschuldigten unan- gefochten. Ebenso unbestritten konsumierte der Beschuldigte in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis im Sommer 2016 in Biel eine unbestimmte Menge MDMA. Deswegen wurde der Beschuldigte rechtskräftig schuldig erklärt wegen Widerhandlung gegen das BetmG durch Konsum (Art. 19a BetmG; Übertretung; erstinstanzliches Dispositiv Ziff. I.2.2.). Schliesslich erfolgte ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen grober Verkehrsregel- verletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit: Der Be- schuldigte fuhr am 4. Mai 2016 in F.________(Ortschaft) ausserorts statt der er- laubten 80 km/h mit 127 km/h (nach Abzug der Toleranz von 6 km/h). 7. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt bezüglich der zu überprüfenden An- klagepunkte In der Anklageschrift vom 29. September 2017 (pag. 780 ff.), mit Änderung in der Hauptverhandlung vom 22. November 2018 (pag. 907), wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen 1.3. in der Zeit von ca. Frühling 2016 bis Herbst 2016 in Biel, I.________strasse, indem der Beschul- digte an C.________ ca. alle 2 Wochen ca. 2 Gramm Amphetamin (Speed), total somit 24 Gramm (Reinheitsgrad ca. 50% somit 12 Gramm reines Amphetamin), verkaufte. 1.4. in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016, in Biel, I.________strasse, indem der Beschuldigte an D.________ und E.________, 2mal 500 Gramm und 1mal 250 Gramm Amphetamin (Speed), total somit 1‘250 Gramm, (Reinheitsgrad ca. 50% somit 625 Gramm reines Amphetamin), ver- kaufte. Diese beiden Teilsachverhalte sind bezüglich der veräusserten Gesamtmengen an Amphetamin, d.h. 24 Gramm an C.________ und 1‘250 Gramm an D.________ und E.________, ebenso unbestritten wie die rechtliche Qualifikation als mengen- mässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG; Verbrechen) durch Verkauf bzw. Veräusserung (erstinstanzliches Disposi- tiv Ziff. I.1.2.). Aus dem Antrag des Beschuldigten in der Berufungserklärung vom 21. März 2019 (pag. 993), wonach ein Schuldspruch für total 424,66 Gramm reines Amphetamin beantragt wird (8 Gramm reines Amphetamin durch Verkauf an C.________ und 416,66 Gramm reines Amphetamin durch Verkauf an D.________ und E.________), in Verbindung mit den Ausführungen der Verteidigung im oberin- stanzlichen Parteivortrag, ergibt sich ohne Weiteres, dass einzig der Reinheitsgrad gemäss Anklageschrift vom 29. September 2017 umstritten ist: Der Reinheitsgrad 8 von 50% sei eine blosse Annahme; in dubio pro reo sei vielmehr von einem Rein- heitsgrad von einem Drittel (33 %) auszugehen (pag. 992 und 1080). 8. Beweismittel Es ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Be- weismittel von dieser korrekt ins Verfahren eingebracht und zutreffend (wenn auch etwas knapp) wiedergegeben wurden. Darauf kann einfachheitshalber verwiesen werden (vgl. pag. 953 ff.; S. 10 ff. der Entscheidbegründung). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet bzw. es wird auf die einzelnen objektiven und subjekti- ven Beweismittel – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung eingegangen. Ergänzend sind insbesondere die Aussagen des Beschuldigten an- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hinzugekommen. Auf diese Aussagen wird – soweit erforderlich – ebenfalls direkt in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. 9. Beweiswürdigung 9.1. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung ist vorab auf die zutreffen- den Ausführungen in den erstinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (pag. 951 f.; S. 8 f. der Urteilsbegründung). 9.2. Beurteilung durch die Vorinstanz Den erstinstanzlichen Erwägungen ist zur Frage des Reinheitsgrades des vom Be- schuldigten veräusserten Amphetamins Folgendes zu entnehmen (pag. 958 f.; S. 15 f. der Entscheidbegründung): Für den Reinheitsgrad liegen keine objektiven Beweismittel vor. Insbesondere wurde an den beiden Haussuchungen am Domizil des Beschuldigten kein Amphetamin sichergestellt. Die Verteidigung machte geltend, dass im Zweifelsfall nicht ein Reinheitsgrad von 50 % angenommen werden dürfe. Für diesen Reinheitsgrad bestehen allerdings genügende Anhaltspunkte: Gemäss Aussagen von D.________ und E.________ liessen sie das von J.________ gekaufte Amphetamin testen und er- hielten Reinheitsgrade von 21 – 36 %. D.________, die selber vom gekauften Amphetamin konsu- mierte, sage aus, dass das von A.________ gelieferte Amphetamin von deutlich besserer Qualität als jenes von J.________ gewesen sei. Gemäss den übereinstimmenden Aussagen der beiden Frauen war der Kaufpreis für das Amphetamin bei A.________ auch teurer als bei J.________, was ebenfalls auf eine bessere Qualität hindeutet. Weiter finden sich in den Aussagen der beiden Frauen keine An- haltspunkte für grosse Qualitätsschwankungen, weshalb mindestens von einer durchschnittlichen Qualität auszugehen ist. Daher erachtet das Gericht einen Reinheitsgrad von 50 % als erstellt. Zusammenfassend erachtet das Gericht als erwiesen, dass A.________ in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 D.________ und E.________ 625 Gramm reines Amphetamin verkauft hat. 9.3. Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung des Beschuldigten wurde oberinstanzlich vorgebracht, dass die Vorinstanz betreffend den Reinheitsgrad zunächst richtig ausgeführt ha- be, dass keine objektiven Beweismittel vorlägen. In der Folge werde von der Vorinstanz jedoch gesagt, dass genügend Anhaltspunkte dafür bestünden, um von einem Reinheitsgrad von 50% auszugehen. Das sei nicht mit dem Grund- 9 satz «in dubio pro reo» vereinbar. Das Amphetamin, das D.________ und E.________ bei J.________ gekauft hätten, hätten die beiden testen lassen, wobei sich Reinheitsgrade von 21 bis 36% ergeben hätten. Die Vorinstanz führe aus, dass die beiden Frauen gesagt hätten, dass die Qualität des Amphetamins des Be- schuldigten besser gewesen sei, und dass dieser dafür auch einen höheren Preis verlangt habe als J.________. Diese Erwägungen der Vorinstanz überzeugten nicht. E.________ habe ausgesagt, dass der Stoff des Beschuldigten vergleichbar gewesen sei mit jenem von J.________. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz nur auf diejenige Aussage von E.________ abstelle, wo sie sage, dass der Stoff auf jeden Fall recht gut bzw. deutlich besser gewesen sei. Das erkläre ausserdem nicht, wie man einfach so auf einen Reinheitsgrad von 50% komme, und es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Aussage als glaubhafter angesehen werde als die anderen Aussagen. Es könne anhand dieser Aussage im Übrigen lediglich fest- gehalten werden, dass das Amphetamin des Beschuldigten von der Qualität her gleich gewesen sei wie jenes von J.________, oder maximal ein wenig besser. In Anbetracht dessen, dass das vom Beschuldigten verkaufte Amphetamin nie ge- testet worden sei, und dass es sich bei den Aussagen von E.________ und D.________ bloss um eine subjektive Einschätzung betreffend die Qualität des Amphetamins handle, müsse davon ausgegangen werden, dass der Reinheitsgrad 33% betrage. Auch weil es in der Natur der Sache liege, dass man seinen Dealer üblicherweise dann wechsle, wenn die Qualität des Stoffes abnehme. Das lasse darauf schliessen, dass die letzten Lieferungen von J.________ vermutlich einen Reinheitsgrad von deutlich unter 26% aufgewiesen haben müssten. An dieser Feststellung vermöge auch der Hinweis auf den höheren Preis des vom Beschul- digten verkauften Amphetamins nichts zu ändern. Der Preis werde bekanntlich nicht nur durch die Qualität des Stoffes definiert, vielmehr spielten auch diverse andere Faktoren eine wesentliche Rolle bei der Preisgestaltung, etwa die Anzahl der Verkäufe. Ausserdem sei von D.________ ausgesagt worden, dass das Am- phetamin von J.________ auch enorm günstig gewesen sei (vgl. zum Ganzen pag. 1080 f.). 9.4. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Demgegenüber wurde in der Berufungsverhandlung vom 22. Oktober 2019 seitens der Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt, die Vorinstanz habe sich betreffend den Reinheitsgrad bei den Verkäufen an E.________ und D.________ auf einen Rein- heitsgrad von 50% festgelegt. Richtigerweise stütze sich die Vorinstanz auch bei den Verkäufen an C.________ auf diesen Wert. Der Beschuldigte habe sich nicht an die Reinheitsgrade erinnern können. Er habe den Stoff über Freunde erhalten und weitergegeben. So entstehe der Eindruck, dass er sich nicht um den Rein- heitsgrad gekümmert habe. Es sei sehr abenteuerlich anzunehmen, dass er so naiv gewesen sein solle. Dass er sich auch nicht mit dem Preis beschäftigt haben wolle, bei einer Menge von immerhin über einem Kilogramm, sei ebenfalls absolut unverständlich. Der Preis sei ein wesentlicher Bestandteil eines Kaufvertrages, das sei einfach unglaubhaft, da er ja ein intelligenter Mensch sei. Auch die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten seien hier zu berücksichtigen. Er habe sich jeden Monat einen geringen Lohn von seiner Firma K.________ auszahlen lassen. Dass 10 ihm also ein Preis von CHF 6‘600.00 für die Drogen egal gewesen sein solle, sei daher nicht nachvollziehbar. Seine Aussagen seien somit nicht glaubhaft. Betref- fend die Aussagen von D.________ gelte es zu beachten, dass sie ein Profi sei. Sie habe gesagt, dass die Qualität des von ihr konsumierten Amphetamins eine Qualität zwischen 30 und 60% aufgewiesen habe. Zudem habe sie gesagt, dass die Qualität des Amphetamins von J.________ nicht immer gut gewesen sei. Hin- gegen sei die Qualität beim Beschuldigten gut gewesen. Sie habe klar gesagt, dass die Qualität besser gewesen sei als diejenige von J.________. D.________ sei ge- fragt worden, ob sie das Amphetamin getestet hätten, und sie habe gesagt ja, aber sie könne sich nicht an die Werte erinnern. Bei der nächsten Einvernahme habe sie gesagt, dass die Qualität des Stoffes des Beschuldigten deutlich besser gewesen sei. Diese Aussagen seien glaubhaft. Sie habe konstant ausgesagt, dass die Qua- lität besser gewesen sei als bei J.________. Dafür spreche auch der höhere Preis, und auch das Notizbuch sei hier zu berücksichtigen. Der Reinheitsgrad des Stoffes von J.________ habe gemäss D.________ bei 36, 27, 23 und 21% gelegen. Es sei klar, dass man sich immer besser an etwas Gutes oder Schlechtes als an etwas Durchschnittliches erinnern könne. Man müsse auf ihre Aussagen abstellen. E.________ habe ausgesagt, dass die Qualität gleich gewesen sei wie bei J.________, obwohl sie zugleich angegeben habe, knapp 25% mehr dafür bezahlt zu haben, was natürlich ein Widerspruch sei. E.________ sei zudem eine Zeit lang die Partnerin des Beschuldigten gewesen. Deshalb seien ihre Aussagen mit Vor- sicht zu geniessen, da davon auszugehen sei, dass sie ihn habe schützen wollen. Aus diesem Grund seien ihre Aussagen betreffend die Reinheit des Amphetamins nicht glaubhaft, betreffend den bezahlten Preis stimmten ihre Aussagen dann hin- gegen wieder. Im Ergebnis sei Folgendes festzuhalten: Dem Beschuldigten könne nicht geglaubt werden was die Reinheit des Amphetamins anbelange. Hingegen müsse auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden, wohingegen die Aussagen von E.________ eher kritisch zu sehen seien. Sodann sei auch das Notizbuch ein star- kes objektives Beweismittel. Der Reinheitsgrad von 50% sei demnach erstellt, das halte auch vor dem Grundsatz «in dubio pro reo» Stand. Es habe auch keine gros- sen Schwankungen bei der Qualität gegeben. Dieser Reinheitsgrad sei auch bei C.________ anzuwenden, da keine anderslautenden Hinweise bestünden. Hierbei komme eben ganz klar «in dubio pro reo» zur Anwendung (vgl. zum Ganzen pag. 1087 f.). 9.5. Beurteilung durch die Kammer Einleitend ist auf die im jüngsten Bundesgerichtsurteil 6B_1081/2018 vom 10. Sep- tember 2019 betreffend Menge und Reinheitsgrad gemachten generell-abstrakten Ausführungen hinzuweisen. Diesem Urteil ist Folgendes zu entnehmen: 3.1. […] Wurden die Betäubungsmittel nicht sichergestellt und war deshalb eine Wirkstoffuntersu- chung nicht möglich, hat das Sachgericht alle Aufklärungsmöglichkeiten auszuschöpfen, um zu be- stimmen, von welcher Mindestqualität und damit von welchem Mindestwirkstoffgehalt auszugehen ist. Hierbei hat es neben den Angaben der an der Betäubungsmittelstraftat beteiligten Personen insbe- sondere Art und Umstände des konkreten Geschäfts (Preis, Herkunft, Aussehen, Handelsstufe, Qua- lität des Lieferanten, Verpackung, Verplombung, Beurteilung durch andere Tatbeteiligte, Möglichkeit 11 des Streckens, etc.) und die jeweiligen Verhältnisse des regionalen/örtlichen Drogenmarkts zum Zeit- punkt der Tatbegehung zu berücksichtigen. Lassen sich auch auf diese Weise keine hinreichend si- cheren Feststellungen zum Wirkstoffgehalt treffen, kann das Sachgericht diese nicht durch blosse Vermutungen ersetzen. Feststellungen zur Menge und zum Wirkstoffgehalt müssen wie alle belasten- den Schlussfolgerungen auf einer konkreten und aussagekräftigen Tatsachengrundlage beruhen. Das Sachgericht kann unbelegte Umstände nicht unterstellen, denn blosse Möglichkeiten oder Verdachts- gründe ergeben auch in ihrer Summe keine zuverlässige Beweisgrundlage für eine Verurteilung (vgl. Urteil 6B_1213/2017 vom 22. Mai 2019 E. 3.3). Das Bundesgericht erachtet es als zulässig, wenn die Sachgerichte von einer mittleren Qualität der nicht sichergestellten Drogen ausgehen, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.4 S. 104 f. mit Verweis auf BERNARD CORBOZ, La jurisprudence du Tribunal fédéral concernant les infractions à la loi fédérale sur les stupéfiants, in: La Semaine judiciaire [SJ] 1999 II, S. 10; Urteile 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.1.1, zur Publ. vor- gesehen; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 4; so auch THOMAS HANSJAKOB, Zur Strafzumes- sung in Betäubungsmittel-Straffällen, in: Schweizerische Juristen Zeitschrift, Jg. 90 [1994] S. 59 ff.). Die herrschende Lehre steht dieser Praxis kritisch gegenüber und wendet - u.a. mit Verweis auf das Urteil 1P.22/1994 vom 3. Juni 1994 E. 3/c - ein, dass der alleinige Hinweis auf Durchschnittswerte (vgl. hierzu die Statistiken über die Wirkstoffgehalte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsme- dizin [SGRM] unter www.sgrm.ch) insbesondere aufgrund der erheblichen Qualitätsschwankungen von Betäubungsmitteln auf dem Schwarzmarkt nicht geeignet ist, gesicherte Rückschlüsse auf den Einzelfall zuzulassen. Lägen keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt vor, habe das Sachgericht von dem für die beschuldigte Person günstigsten Mischverhältnis auszugehen, das nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falls in Betracht kommt und hinreichend sicher fest- gestellt werden kann (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 186 ff. zu Art. 19 BetmG; PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 l BetmG], 3. Aufl. 2016, N. 224 ff. zu Art. 19 BetmG; GUSTAV HUG-BEELI, Kommentar Betäubungsmittelgesetz [BetmG], 2016, N. 895 ff. zu Art. 19 BetmG; siehe auch: KÖR- NER/PATZAK/VOLKMER, Betäubungsmittelgesetz, 9. Aufl. 2019, N. 209 und N. 309 ff. Vor §§ 29 ff. D-BtmG). Zwar gilt der Zweifelssatz auch bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts, jedoch bedeutet das nicht, dass das Sachgericht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen hat. Vielmehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten. Bei Schätzungen des Wirkstoffgehalts von Betäubungsmitteln können Durchschnittswerte - soweit sie repräsentativ und aussagekräftig sind - zur Orientierung herangezogen werden (vgl. Urteile 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019 E. 2.3, zur Publ. vorgesehen; 6B_1068/2014 vom 29. September 2015 E. 1.5; jeweils zur Berücksichtigung der Standardabweichungen von den Durchschnittswerten). Das Sachgericht ist auch nicht verpflichtet, von einem durch tragfähige Schätzungen ermittelten Wirkstoffgehalt in An- wendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einen zusätzlichen Sicherheitsabschlag zu machen. Erst wenn keine hinreichenden Feststellungen zum Wirkstoffgehalt getroffen werden können, ist von dem nach den Umständen für die beschuldigte Person in Betracht kommenden niedrigsten Wirkstoffgehalt auszugehen (HUG-BEELI, a.a.O., N. 897 zu Art. 19 BetmG mit zahlreichen Hinweisen). Gemäss Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM betrug der mittlere Betäubungsmittelgehalt für Amphetamin (Pulver und Paste) 2015 [2016] bei Einzelkonfiskatgrösse von 100 < 1000 Gramm 25% [17%] Base. 2015 [2016] wurden in dieser Einzelkonfiskatgrösse 39 [17] Untersuchungen durchge- führt. Im Minimum waren es 7,7 % [1.8%], Quantil (16%) 12 % [3.8%], Unteres Quantil (25%) 14% [4.8%], Median 22% [14%], Oberes Quantil (75%) 35% [24%], 12 Maximum 56% [57%]. Allein von daher erscheint der von der Vorinstanz zugrunde gelegte Reinheitsgrad von 50% doch eher hoch. Allerdings sind die einzelnen Jah- restabellen wenig homogen, und ein Vergleich von einem Jahr zum nächsten ist nur sehr beschränkt möglich. Aus diesem Grund hilft die Statistik vorliegend nur unwesentlich weiter. Anders als betreffend 2C-B und MDMA konnte im vorliegenden Verfahren kein Amphetamin (Speed) sichergestellt werden; entsprechend liegen keine objektiven Beweismittel vor. Somit sind für die Frage nach der Qualität des verkauften Am- phetamins die subjektiven Beweismittel, mithin die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Abnehmerinnen D.________ und E.________, zu würdigen. Der Beschuldigte selber wollte keine Angaben zum Reinheitsgrad machen können. Vielmehr gab er noch anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, er könne nichts zum Reinheitsgrad sagen, da er nie etwas habe testen lassen. Er habe aber recherchiert, dass ein Durchschnittswert von 50% sehr ambitioniert sei. Das gehe aus diversen Statistiken hervor (pag. 1077 Z. 21 ff.). Mit der Generalstaatsanwalt- schaft ist festzuhalten, dass diese vom Beschuldigten geltend gemachte Unkennt- nis insgesamt wenig glaubhaft erscheint. Es ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte die Qualität seines verkauften Stoffes sehr wohl kannte, dies bereits al- leine aus Gründen der Preisgestaltung. Dass er sich nicht dazu äussern könne, ist demnach als reine Schutzbehauptung zu werten, auch wenn er das Amphetamin gemäss eigener Darstellung über Freunde erhalten und ansonsten nichts mit die- sem Betäubungsmittel zu tun hatte (pag. 167 Z. 63 ff.). Indes hat der Beschuldigte über das gesamte Verfahren ohnehin immer nur zugegeben, was ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. So oder anders ist aus den Aussagen des Beschul- digten zur Frage nach dem Reinheitsgrad des Amphetamins jedenfalls nichts abzu- leiten. Zur Qualität und damit zum Reinheitsgrad des vom Beschuldigten verkauften Am- phetamins liegen indes diverse Aussagen der beiden Abnehmerinnen D.________ und E.________ vor. Die dritte bekannte Abnehmerin, C.________, äusserte sich hingegen in ihren beiden Einvernahmen vom 18. Oktober 2016 und 3. November 2016 nicht zur Qualität des Amphetamins, weshalb bereits an dieser Stelle festzu- halten ist, dass auf ihre Aussagen nicht weiter eingegangen wird. Ganz generell äusserte sich D.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 31. Januar 2017 als Beschuldigte wie folgt zur Qualität des von ihr konsumierten Amphetamins: «Es war unterschiedlich. Manchmal war es besser und manchmal war es weniger gut. Es war vielleicht so zwischen 30 – 60 % Reinheitsgrad. Dies bezieht sich allgemein auf mein Amphetamine, welches ich jeweils gekauft habe» (pag. 396 Z. 196 ff.). Betreffend das zeitlich vor dem Beschuldigten aus anderer Quelle (von J.________) bezogene Amphetamin gab sie zu Protokoll: «Die Qualität war nicht immer gut. Manchmal so zwischen 20%-40%. Wir haben es einmal testen lassen in Bern im L.________. Wir haben ca. 3 mal das Amphetamine testen las- sen» (pag. 398 Z. 298 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2017 gab sie als Beschuldigte zu Protokoll, dass die Qualität der Drogen vom Be- schuldigten besser gewesen sei als diejenige von J.________. Die Verteidigung machte geltend, diese Aussage von D.________ sei mittels einer Suggestivfrage 13 des einvernehmenden Staatsanwalts erlangt worden. Dieser habe konkret gefragt, ob die Qualität besser gewesen sei als jene von J.________. Dies sei nicht zuläs- sig. Die Frage hätte neutral gestellt werden müssen, etwa indem man sie gefragt hätte, wie die Qualität des Stoffes des Beschuldigten im Vergleich mit jenem von J.________ gewesen sei (pag. 1081). Demgegenüber brachte die Generalstaats- anwaltschaft vor, der einvernehmende Staatsanwalt habe lediglich nach einem Vergleich gefragt. Er habe nicht etwa gefragt, ob sie mit ihm einig sei bei der Ein- schätzung, dass das Amphetamin des Beschuldigten besser gewesen sei. Die Antwort hätte entweder a oder b lauten können (pag. 1085). Die Kammer schliesst sich dieser Einschätzung an. Von einer Suggestivfrage kann nicht die Rede sein. Die Frage des Staatsanwalts war nötig, um sich ein Bild über die Qualität des Stof- fes des Beschuldigten im Vergleich mit demjenigen von J.________ machen zu können. Der Grund, wieso die Frage nicht wie von der Verteidigung vorgeschlagen neutral formuliert wurde, ist wohl darin zu sehen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass das Amphetamin des Beschuldigten tatsächlich besser war, hatte D.________ doch bereits früher ausgeführt, dasjenige von J.________ sei nicht immer gut gewesen. Eine Suggestivfrage kann in dieser Formulierung jedoch nicht erblickt werden. Insbesondere wäre es D.________ frei gestanden, die Frage des Staatsanwalts schlichtweg zu verneinen, was sie jedoch nicht tat. Weiter gab D.________ zu Protokoll: «Ja, ich wir haben den Stoff einmal glaublich getestet und dieser war etwas über 50%, aber ich bin mir nicht mehr sicher» (pag. 1044 Z. 36 f.). Und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 sagte sie als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren zur Qualität des beim Beschuldigten bezogenen Amphetamins: «Ich muss überlegen. Es war auf jeden Fall recht gut. Im Vergleich zur Qualität von J.________ deutlich besser» (pag. 432 Z. 140 f.). Im Weiteren bestätigte D.________ ihre früheren Aussagen, wonach das von J.________ bezogene Amphetamin einen Reinheitsgrad von 36, 27 und 23 oder 21% aufgewiesen habe (pag. 431 Z. 102 ff.); E.________ bestätig- te ihrerseits in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 als Auskunftsperson im vorliegenden Verfahren diese Zahlen als richtig (pag. 451 Z. 89 ff.). Demgegenüber sagte E.________ in der gleichen Einvernahme zur Qualität des vom Beschuldigten gelieferten Amphetamins aus: «Es war im gleichen Bereich wie die von J.________» (pag. 451 Z. 119 f.). Im Weiteren ist auch die Feststellung der Vorinstanz richtig, dass das vom Beschuldigten veräusserte Amphetaminge- misch deutlich teurer gewesen ist als dasjenige von J.________. So gab D.________ betreffend J.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 als Auskunftsperson zu Protokoll: «Dass wir das Zeugs irgendwo billiger erhalten würden, stimmt auch nicht. Weil sie hat das Zeugs enorm billig ver- kauft, für das Gramm CHF 5.00. Ich hätte noch von niemandem gehört, der das bil- liger angeboten hätte» (pag. 430 f. Z. 89 ff.). Dieser Preis deckt sich auch mit der Aufzeichnung im Notizbuch («0,5 Liter Amphie für 2‘500.-; 424 g Amphi für 2‘120.-» [pag. 419]). Demgegenüber lag der Preis beim Beschuldigten gemäss Aufzeich- nung im Notizbuch bei CHF 6.60/Gramm («0,5 kg Amphi  3‘300.-» [pag. 418, vgl. auch pag. 425]) bzw. CHF 6.50/Gramm gemäss den Aussagen von E.________ (pag. 441 Z. 229), welche indes in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Mai 2017 wiederum den Preis von CHF 3‘300.00 für ein halbes Kilogramm Am- 14 phetamingemisch (also CHF 6.60/Gramm) bestätigte (pag. 451 Z. 98 f.). Ausser- dem äusserte sich E.________ ebenso wie D.________ in der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 8. Februar 2017 dahingehend, dass J.________ das Am- phetamingemisch relativ günstig angeboten habe (pag. 437 Z. 92). Zutreffend ist auch die Feststellung der Vorinstanz, dass es keine Anhaltspunkte gibt für grosse Qualitätsschwankungen des beim Beschuldigten erworbenen Amphetaminge- mischs. Die Vorinstanz führte zur Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________ und E.________ Folgendes aus (pag. 958; S. 15 der Entscheidbegründung): Die beiden Auskunftspersonen sowie der Beschuldigte machten zunächst nur zurückhaltend Aussa- gen und stimmten ihre Aussagen aufeinander ab, indem die beiden Abnehmerinnen dem Beschuldig- ten ihre Einvernahmeprotokolle gemäss WhatsApp vom 24.07.2017 zeigten. Nach anfänglichem Be- streiten gab der Beschuldigte an der Hauptverhandlung zu, den beiden Frauen 1250 Gramm Amphet- amin verkauft zu haben. Auch ohne Geständnis des Beschuldigten hätte das Gericht den Sachverhalt gestützt auf die Aussagen von D.________ und E.________ als erwiesen erachtet: Deren Aussagen waren konstant und frei von Aggravierungen. Dass sie den Beschuldigten vorweg informierten und ihm ihre Einvernahmeprotokolle zeigten, deutet eher darauf hin, dass sie ihn schonen wollten. Sie hat- ten somit keinen Anlass, seiner Version zu widersprechen und sich damit gleich selber zu belasten. Nicht nachvollziehbar ist auch, inwiefern sie sich bei den zugegebenen Drogenmengen noch einen Vorteil aus dem abgekürzten Verfahren hätten erhoffen sollen, wie das vom Beschuldigten zunächst vermutet wurde. Weiter blieben die beiden Frauen auch bei der Konfrontation mit dem Beschuldigten bei ihren Aussagen. Aus Sicht der Kammer müssen insbesondere die Aussagen von D.________ als äusserst detailliert bezeichnet werden. So nannte sie insbesondere auch den kon- kreten, für das beim Beschuldigten bezogene Amphetamin bezahlten Preis von CHF 6.60 pro Gramm, welcher mit der Aufzeichnung im Notizbuch übereinstimmt. Dennoch kann nicht vorbehaltlos auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden: Nicht nachvollziehbar ist etwa, dass sie betreffend das bei der Hausdurch- suchung gefundene Minigrip mit Amphetamin angab, dieses sei für den Eigenkon- sum, gleichzeitig jedoch erklärte, nichts zum Reinheitsgrad dieses Stoffes sagen zu können, da sie diesen nicht habe testen lassen. Demgegenüber konnte D.________ ohne Weiteres Auskunft geben zur Qualität des beim Beschuldigten bezogenen Amphetamins. Diese Angaben erfolgten zeitlich deutlich später, wes- halb sich die Frage aufdrängt, ob D.________ nicht doch etwas angab, was sie ei- gentlich gar nicht genau wusste. Denkbar ist etwa auch, dass es sich bei einer der beiden Aussagen um eine blosse Schutzbehauptung handelte. So wäre es etwa nachvollziehbar, dass D.________ unmittelbar nach der Hausdurchsuchung keine weiteren Informationen zum Reinheitsgrad ihres konsumierten Stoffes preisgeben wollte. Ebenfalls auffällig erscheint der Kammer, dass D.________ bei ihrer Ein- vernahme vom 9. Mai 2017 angab, den Stoff des Beschuldigten einmal getestet zu haben, wobei davon im Weiteren jedoch nie mehr die Rede war und auch E.________ einen allfälligen Test des Stoffes nie erwähnte. Überzeugend erscheint der Kammer hingegen die Aussage vom 19. Mai 2017, wonach der Stoff besser gewesen sei als derjenige von J.________. Auf diese Aussage ist beweismässig 15 abzustellen, insbesondere, da kein Grund für eine unnötige Belastung des Be- schuldigten erkennbar ist. Die Aussagen von E.________ sind vor dem Hintergrund zu würdigen, dass sie of- fenbar einmal eine Affäre mit dem Beschuldigten hatte. Dies kann zum einen be- deuten, dass sie den Beschuldigten mit ihren Aussagen schützen wollte, anderer- seits ist jedoch grundsätzlich auch gerade das Gegenteil denkbar, nämlich dass die Affäre gescheitert ist und sie den Beschuldigten daher umso mehr belasten will. Ih- re Aussagen lassen jedoch – insbesondere mit Blick auf die Aussagen von D.________ – vordergründig nicht den Schluss zu, dass sie den Beschuldigten un- nötig belastet hätte. Vielmehr äusserte sie sich insgesamt nur sehr zurückhaltend, weshalb die Aussagen von E.________ zum Reinheitsgrad des Amphetamins nicht besonders aussagekräftig sind. Sofern sie die detaillierteren Aussagen von D.________ bestätigen, kann jedoch darauf abgestellt werden. Sodann ist auf die Bedeutung des Preises im Rahmen der Frage nach dem Rein- heitsgrad des Amphetamins einzugehen. Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, der Preis werde bekanntlich nicht nur durch die Qualität des Stoffes definiert; vielmehr spielten auch diverse andere Fak- toren eine wesentliche Rolle bei der Preisgestaltung, etwa die Anzahl der Verkäufe. Ausserdem sei von D.________ ausgesagt worden, dass das Amphetamin von J.________ auch enorm günstig gewesen sei. Diesen Ausführungen ist insofern zuzustimmen, als insbesondere auch Angebot und Nachfrage entscheidenden Ein- fluss auf die Preisgestaltung haben. Es kann somit nicht einfach vom Preis auf die Qualität des Amphetamins geschlossen werden. Immerhin betrug die Preisdifferenz zwischen dem Amphetamin des Beschuldigten und demjenigen von J.________ (CHF 5.00 pro Gramm) CHF 1.60, was grundsätzlich auf eine bedeutend bessere Qualität hinweisen würde. Zwar wurde seitens D.________ bekanntlich tatsächlich vorgebracht, der Stoff des Beschuldigten sei besser gewesen, jedoch wurde eben- so ausgeführt, das Amphetamin von J.________ sei sehr günstig gewesen, was des Verhältnis von Preis und Qualität beim Stoff des Beschuldigten wieder etwas relativiert. Zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass J.________ offenbar immer denselben Preis verlangte, egal welche Qualität der von ihr verkaufte Soff aufwies. Für die Kammer steht fest, dass der Beschuldigte mit Sicherheit kein Amphetamin von minderer Qualität verkauft hat. Dafür spricht einerseits, dass die Abnehmerin- nen E.________ und D.________ zunächst 500 Gramm kauften, und später noch- mals 500 Gramm verlangten, andererseits bezog auch C.________ alle zwei Wo- chen beim Beschuldigten Amphetamin. Wäre die Qualität schlecht gewesen, so ist davon auszugehen, dass die Abnehmerinnen E.________ und D.________ sich bereits nach dem ersten Kauf vom Beschuldigten abgewandt hätten, zumal dieser das Amphetamin deutlich teurer anbot als etwa J.________. Die Abnehmerinnen waren jedoch bereit, diesen teureren Preis zu bezahlen, was als klares Zeichen für die gute Qualität des Stoffes verstanden werden kann. Gleichwohl erscheint der Kammer der von der Vorinstanz angenommene Rein- heitsgrad von 50% letztlich als zu hoch. Nach der glaubhaften Aussage von D.________ war der Stoff des Beschuldigten besser als derjenige von J.________. Dieser wies nach übereinstimmenden und ebenfalls glaubhaften Aussagen von 16 D.________ und E.________ einen Reinheitsgrad von 36, 27 und 23 oder 21% auf. Ein Reinheitsgrad von 50%, wie ihn die Vorinstanz angenommen hat, wäre un- ter diesen Umständen somit durchaus denkbar, würde jedoch mit Blick auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie SGRM (vgl. oben) be- deuten, dass das vom Beschuldigten veräusserte Amphetamin von weit überdurch- schnittlicher Qualität gewesen wäre. Demgegenüber wäre dieser Reinheitsgrad doch noch relativ deutlich unter dem Maximumwert von 56% (2015) bzw. 57% (2016) anzusiedeln, zumal die Maximumwerte bei kleineren Konfiskatmengen so- gar teilweise 20% und mehr höhere Reinheitsgrade aufwiesen (> 1 Gramm 73% [71%], 1 – 10 Gramm 37% [72%], 10 – 100 Gramm 71% [79%]). Unter diesen Um- ständen erscheint es nicht möglich, ausschliesslich aufgrund einer einzigen – später nicht mehr bestätigten – Aussage von einem Reinheitsgrad von 50% auszu- gehen. Es erscheint vielmehr angemessen, zu Gunsten des Beschuldigten auf ei- nen Reinheitsgrad von 36% abzustellen. Betrachtet man die bekannten Reinheits- grade des Amphetamins von J.________ von 36, 27 und 23 oder 21% (wobei bei den beiden letzteren einfachheitshalber von einem Mittelwert von 22% ausgegan- gen wird), so ergibt sich daraus ein durchschnittlicher Reinheitsgrad von 28.66%. Der nun von der Kammer verwendete Reinheitsgrad von 36% liegt demnach im Sinne der Aussage von D.________ klar über der durchschnittlichen Qualität von J.________, jedoch gleichzeitig lediglich auf dem Niveau ihres höchsten (bekann- ten) Reinheitsgrades von ebenfalls 36%, da diese Qualität offenbar eher eine Aus- nahme darstellte. Die Annahme eines höheren Reinheitsgrades erscheint aufgrund der nicht durchwegs schlüssigen Aussagen der Abnehmerinnen und der insgesamt zu wenigen Anhaltspunkte nicht möglich. Demnach ist mit Blick auf die Strafzumessung bei den insgesamt veräusserten 1‘274 Gramm Amphetamingemisch (24 Gramm an C.________ einerseits und 1‘250 Gramm an D.________ und E.________ andererseits) entgegen der Vorin- stanz nicht von einem Reinheitsgrad von 50%, sondern vielmehr von einem Rein- heitsgrad von 36% auszugehen, d.h. entsprechend von einer Menge reinen Am- phetamins von 458.64 Gramm. III. Rechtliche Würdigung 10. Widerhandlungen gegen das BetmG Für die allgemeinen Ausführungen zum Straftatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie die Grundlagen betreffend den mengenmässig qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 961 ff; S. 18 ff. der Urteilsbegründung). Des Weiteren wird auch die Subsumtion der Sachverhalte von Ziff. I.1.3 und I.1.4 (Veräusserung) so- wie von Ziff. I.1.2 (Besitz) der Anklageschrift unter diese Straftatbestände nicht be- stritten. Sowohl die Tathandlungen des Besitzens als auch des Veräusserns sind klar erfüllt. 11. Qualifizierte Begehung Vom Beschuldigten unbestritten geblieben ist weiter, dass in beiden Fällen eine mengenmässig qualifizierte Begehung vorliegt. Aufgrund des im Vergleich 17 zur Vorinstanz abweichenden Beweisergebnisses der Kammer betreffend den Reinheitsgrad des vom Beschuldigten veräusserten Amphetamins (vgl. hierzu Ziff. 9.5 oben), ist jedoch neu nur noch von einer Menge von 458.64 Gramm reinen Amphetamins auszugehen. Damit hat der Beschuldigte mit der Tathandlung des Veräusserns den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für den mengenmäs- sig qualifizierten Fall bei Amphetamin (36 Gramm) um das 12-fache überschritten. Schwieriger gestaltet sich die Frage nach der Überschreitung des Grenzwerts im Falle des Besitzes der 1‘099 2C-B-Tabletten und der 123.5 Gramm reinen 2C-B Pulvers. Einerseits besteht für das 2C-B noch keine Rechtsprechung bezüglich des Grenzwertes zum mengenmässig qualifizierten Fall, weswegen die Vorinstanz be- züglich der Gefährlichkeit gestützt auf die Ausführungen des IRM (pag. 100 ff.) auf- grund der ähnlichen Wirkung und der Konsumart auf den bei LSD geltenden Grenzwert von 200 Konsumeinheiten abstellte. Andererseits ist in diesem Falle fraglich, mit welcher Wirkstoffmenge die einzelnen Konsumeinheiten zu veran- schlagen sind. Die Vorinstanz legte ihrer Rechnung eine Wirkstoffmenge von 16 Milligramm pro Konsumeinheit zu Grunde, da die beim Beschuldigten sicherge- stellten 1‘099 Tabletten 2C-B ebendiese Wirkstoffmenge aufwiesen. Im Ergebnis resultierte so nach den Ausführungen der Vorinstanz aus den sichergestellten 123.5 Gramm 2C-B Base weitere 7‘718 Tabletten bzw. Konsumeinheiten, somit to- tal 8‘817 Tabletten bzw. Konsumeinheiten. Damit sei der Grenzwert um das 44- fache überschritten (vgl. hierzu pag. 964; S. 21 der Entscheidbegründung). Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, es liege bei die- sem Vorgehen ein Denkfehler vor. Den Wert von 16 Milligramm pro Tablette lehne die Vorinstanz an die bei der Hausdurchsuchung aufgefundenen Tabletten an. Hal- te man sich aber an das Gutachten des IRM, merke man, dass die Gutachter fest- gehalten hätten, dass die typischen Konsumeinheiten bis zu 45 Milligramm betra- gen würden. Die Gutachter kämen folglich zum Schluss, dass die sichergestellten 123.5 Gramm 2C-B Base etwa 2‘744 Konsumeinheiten ergäben. Die Gutachter hätten sich auch zu der Frage geäussert, ab welcher Menge ein schwerer Fall im Sinne des BetmG vorliege. Das IRM gehe hier von 200 Konsumeinheiten à 45 Mil- ligramm aus. Somit sei festzuhalten, dass die Vorinstanz entgegen dem IRM von 16 Milligramm pro Tablette ausgegangen sei. Bei der Beurteilung, ab welcher Men- ge ein schwerer Fall vorliege, sei logischerweise die Menge der Konsumeinheit massgebend. Also seien 16 Milligramm weniger schlimm als 45 Milligramm. Ange- nommen, es wären Tabletten mit 2 Milligramm gefunden worden, dann wäre eine solche Konsumeinheit nahezu unschädlich. Solle nun für die Beurteilung für die Gefährlichkeit von 2 Milligramm ausgegangen werden, so könnten letztendlich die 200 Konsumeinheiten auf eine nahezu beliebige Menge des Stoffes angewendet werden. Es sei daher vorliegend klar von einem jeweiligen Wirkstoffgehalt von 45 Milligramm pro Konsumeinheit auszugehen. Das IRM habe der Vorinstanz die Be- rechnung in seinem Gutachten bereits abgenommen. Es habe nämlich eine Band- breite von 2‘744 bis 8‘233 Tabletten aufgezeigt. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er viel herumexperimentiert habe, aus Neugier. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, er habe die Tabletten versuchsweise hergestellt. Daher sei nicht davon auszugehen, dass er immer die gleichen Tabletten mit denselben Wirkstoffmengen hergestellt hätte. Die von der Vorinstanz angenommene Menge sei somit nur etwa 18 1/3 der vom IRM angegebenen Stoffmenge. Das korrekte Ergebnis laute demnach folgendermassen: 390 Konsumeinheiten für die gefundenen Tabletten und 2‘744 Konsumeinheiten für das Pulver, was gesamthaft 3‘134 Konsumeinheiten 2C-B er- gebe. Die entsprechenden Grenzwerte des Bundesgerichts für die Annahme eines schweren Falles seien bekannt. Das IRM schlage vor, analog zur Regelung bei LSD von 200 Trips auszugehen. Es stelle sich aber die Frage, ob die Gefährlichkeit von 2C-B wirklich mit LSD verglichen werden könne. Es bestünden verschiedene Anzeichen dafür, dass 2C-B deutlich weniger schlimm sei als LSD. Auf dem Portal Saferparty werde etwa festgehalten, dass der Rausch weniger heftig sei als bei LSD. Wenn das IRM also ausführe, dass die Wirkung vergleichbar sei mit derjeni- gen von LSD, sei dem entgegenzuhalten, dass 2C-B doch weniger schlimm sei. Auch auf der Seite www.checkit.wien werde unter der Rubrik «Substanzen» das gleiche ausgeführt. Besonders informativ sei zudem die Zeitschrift Schweiz MedFo- rum der EMA vom 8. Mai 2002. Im Artikel von BENZ/ITEN/SCHMID/VOGT mit dem Ti- tel «Ein fremdes weisses Pulver» werde die Wirkung von 2C-B detailliert beschrie- ben. So sei S. 476 des Magazins zu entnehmen, dass bei einer Dosis von 10 – 20 Milligramm Wirkungen wie bei Ecstasy festgestellt würden, und ab 30 Milligramm wie bei LSD. Also könne festgehalten werden, dass 2C-B zwischen Ecstasy und LSD anzusiedeln sei, was die Wirkung anbelange. Damit, dass sich die Vorinstanz einfach an die Wirkung von LSD anlehne, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Es sei somit davon auszugehen, dass erst ab einer Menge von 300 Trips à 45 Milligramm von einem schweren Fall ausgegangen werden könne, was bedeute, dass der schwere Fall insgesamt 10 mal bzw. selbst bei Gleichset- zung mit dem LSD «bloss» 15 Mal erfüllt sei. Den Ausführungen der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als nicht einfach oh- ne Weiteres auf die Wirkstoffmenge von 16 Milligramm der beim Beschuldigten si- chergestellten Tabletten abgestellt werden kann. Zunächst ist indes auf die Wir- kung der Substanz 2C-B einzugehen. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern vom 2. Fe- bruar 2017 (pag. 100 ff.) kann 2C-B anhand des Konsums, der Dosierung sowie der Wirkungen und Nebenwirkungen mit LSD verglichen werden. Als typi- sche Konsumeinheiten nennt das IRM für die orale Aufnahme zwischen 15 Milli- gramm bis maximal 45 Milligramm. Gemäss dem IRM ist ab 200 Konsumeinheiten à 45 Milligramm von einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit vieler Men- schen auszugehen, analog der Entscheidung des Bundesgerichts für die Beurtei- lung von LSD. Für die Kammer ist nun kein Grund ersichtlich, von den fachkundi- gen Einschätzungen des IRM abzuweichen. Das Gutachten ist so zu verstehen, dass 2C-B erst ab einer Dosierung von 45 Milligramm pro Konsumeinheit von der Wirkung her mit LSD zu vergleichen ist. Dies deckt sich auch mit den Angaben zur Substanz 2C-B auf der Internetseite saferparty.ch (pag. 108). Demnach wird eine orale Einnahme von 5 Milligramm bis maximal 45 Milligramm empfohlen. Ab 10 – 15 Milligramm bekomme die Wirkung einen halluzinogenen Charakter, wobei der Rausch jedoch weniger tief empfunden werde als bei LSD. Ebenfalls ist zu lesen, dass bereits kleine Differenzen von 2 Milligramm viel bewirken könnten. Auch aus diesen Angaben ist demnach zu schliessen, dass erst ab einer höheren Dosierung, etwa der maximalen Dosierung von 45 Milligramm, eine Vergleichbarkeit mit LSD 19 gegeben ist, bei einer tieferen Dosierung hingegen nicht. Aus diesem Grund ist denn auch im vorliegenden Fall für die Berechnung der Anzahl Konsumeinheiten von 45 Milligramm auszugehen, unbesehen der sichergestellten Tabletten, welche je eine Wirkstoffmenge von 16 Milligramm enthielten. Es ist zudem nicht bekannt, ob der Beschuldigte auch das restliche Pulver zu Tabletten à je 16 Milligramm ver- arbeitet hätte. Diesbezüglich liegen der Kammer keine Anhaltspunkte vor und es muss zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die wei- teren Tabletten höher dosiert und folglich weniger Konsumeinheiten fabriziert hätte. Konsequenterweise ist demnach auch das in den 1‘099 Tabletten enthaltene 2C-B in Konsumeinheiten à 45 Milligramm umzurechnen (1‘099x16:45), woraus im Er- gebnis 390 Tabletten bzw. Konsumeinheiten resultieren. Die sichergestellten 123.5 Gramm 2C-B Base entsprechen demgegenüber weiteren 2‘744 Tabletten bzw. Konsumeinheiten (123.5:0.045). Der Beschuldigte ist demnach wegen des Besitzes von gesamthaft 3‘134 Tabletten bzw. Konsumeinheiten 2C-B (à 45 Milli- gramm) schuldig zu sprechen, was gut 15.5 Mal dem mengenmässig bzw. gefähr- dungsmässig qualifizierten Fall von 200 Konsumeinheiten entspricht. VI. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxis- kommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich aussch- liesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Un- ter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwer- tig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kam- mer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypo- thetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach 20 welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen für die qualifizierten BetmG-Widerhandlungen gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist. 13. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen, Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich korrekt wie- dergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 967 ff; S. 24 ff. der Entscheidbegrün- dung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann; Art. 19 Abs. 2 BetmG), ist zutreffend. Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Straf- minderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Um- stand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundes- gerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E.2.). Ergänzend ist ferner festzu- halten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe (wie beispielsweise Art. 19 Abs. 3 Bst. b BetmG) nicht automatisch erweitert wird; der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnli- che Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solch ausserge- wöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. Bezüglich der teilweisen retrospektiven Konkurrenz führte die Vorinstanz Folgen- des aus (S. 24 f. der Entscheidbegründung, pag. 967 f.): Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf das Zweitgericht das rechtskräftige Urteil des Erstgerichts nicht aufheben und so keine Gesamtstrafe für alle Straftaten aussprechen. Hat das Gericht Straftaten zu beurteilen, die teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung be- gangen wurden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie in zwei Etappen vorzugehen: In einem ersten Schritt ist für die vor dem Ersturteil begangenen Delikte zu bestimmen, welche Sanktion angemessen erscheint, und ob Art. 49 Abs. 2 StGB aufgrund der Gleichartigkeit der auszufällenden Sanktion zur Anwendung gelangt. Wird dies bejaht, ist für diese Delikte eine hypothetische Zusatz- strafe zur Grundstrafe gemäss Ersturteil auszufällen. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechts- kräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen (hypothetische Gesamtstrafe 2). Gemäss 21 bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des kon- kreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die Strafe gemäss Ersturteil abzuziehen, woraus sich die hypothetische Zusatzstrafe ergibt. In einem zweiten Schritt ist die Strafe für die nach dem Ersturteil begangenen Delikte festzusetzen, gegebenenfalls unter Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (hypothetische Gesamtstrafe 1). Schliesslich ist zu bestimmen, welche der beiden Strafen sich auf das schwerste Delikt bezieht: die hypothetische Gesamtstrafe 1 oder die hypothetischen Zusatzstrafe. Bei gleicher abstrakter Strafan- drohung kann es die konkret schwerste Tat, bei gleicher konkreter Schwere die zeitlich erste Straftat sein. Die entsprechende Strafe gilt als Einsatzstrafe. Diese Einsatzstrafe ist schliesslich wegen der anderen Straftaten im Sinne einer Strafschärfung angemessen zu erhöhen. Kurz nach dem Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 23. Novem- ber 2018 erging durch das Bundesgericht am 27. Dezember 2018 das Urteil 6B_1037/2018 (publiziert in BGE 145 IV 1). Das Bundesgericht liess in BGE 142 IV 265 E. 2.4.7 noch offen, ob im Falle teilweiser retrospektiver Konkurrenz Art. 49 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (wie bisher) kumulativ zur Anwendung gelangten; es si- gnalisierte aber eine Praxisänderung hinsichtlich des in BGE 116 IV 14 festgeleg- ten Vorgehens. Diese Präzisierung der Rechtsprechung ist mit BGE 145 IV 1 er- folgt. In der Regeste ist Folgendes festgehalten: Art. 49 Abs. 2 StGB; teilweise retrospektive Konkurrenz; Präzisierung der Rechtsprechung. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Konkurrenz), ist für die neuen Taten - d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden - eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verurteilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (E. 1). Erwägung 1.3 von BGE 145 IV 1 ist alsdann Folgendes zu entnehmen: Tout d'abord, il doit s'attacher aux infractions commises avant ledit jugement. Le juge doit examiner si, eu égard au genre de peine envisagé, une application de l'art. 49 al. 2 CP entre en ligne de compte (cf. ATF 142 IV 265 consid. 2.3.2 p. 267 s. et les références citées). Si tel est le cas, il doit fixer une peine complémentaire (Zusatzstrafe) à la peine de base (Grundstrafe) en tenant compte du principe de l'aggravation découlant de l'art. 49 al. 1 CP (cf. ATF 142 IV 265 consid. 2.4.4-2.4.6 p. 271 ss). Si, en revanche, l'art. 49 al. 2 CP ne peut être appliqué ainsi parce que le genre de peine envisagé pour sanctionner les infractions antérieures au jugement diffère de celui de la sanction déjà prononcée, le juge doit retenir une peine cumulative. Ensuite, le juge considère les infractions commises postérieurement au jugement précédent, en fixant pour celles-ci une peine indépendante, le cas échéant en faisant application de l'art. 49 al. 1 CP. Il additionne enfin la peine complémentaire ou la peine cumulative retenue pour sanctionner la ou les infractions commises antérieurement au jugement précédent à celle retenue pour sanctionner les infractions commises postérieurement à cette décision. 22 Die für die nach dem Ersturteil zu bildende Strafe ist somit gemäss der neuen bun- desgerichtlichen Rechtsprechung nicht – wie dies noch die Vorinstanz ausgeführt hat – zur Zusatzstrafe zu asperieren, sondern mit dieser zu addieren. 14. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz stellte im Rahmen ihrer konkreten Strafzumessung fest, dass der Strafrahmen vorliegend ein Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe betrage. Der Beschul- digte sei am 7. April 2016 vom Bundesstrafgericht wegen versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dabei handle es sich um das sog. Ersturteil. Von den in casu zu beurteilenden Delikten falle der Verkauf von 637 Gramm reinem Amphetamin in die Zeit vor dem Urteil des Bundesstrafgerichts. Hingegen falle der Besitz von 141,1 Gramm reinem 2C-B in die Zeit nach diesem Urteil. Die für die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG auszufällende Freiheitsstrafe sei, nachdem diese Handlungen teils vor und teils nach dem Erstur- teil begangen worden seien, als teilweise Zusatzstrafe zum Ersturteil auszuspre- chen. Zum nach dem Ersturteil begangenen Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B führte die Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten aus, aufgrund der Vergleichbar- keit des 2C-B mit LSD werde auch die Strafzumessung an die Rechtsprechung und Lehrmeinungen zum LSD angelehnt. Die vom Beschuldigten besessene Menge von 8‘817 Stück bzw. Konsumeinheiten entspreche dem 44-fachen des Grenzwer- tes für LSD, womit die Strafe sicher nicht mehr bei der Mindeststrafe von 12 Mona- ten Freiheitsstrafe anzusetzen sei. Der Beschuldigte habe bezüglich des 2C-B al- lerdings keine Weitergabehandlungen begangen, dies aber zweifelsohne beabsich- tigt. Dennoch zeige die Produktionskapazität der an seinem Domizil sichergestell- ten Tablettenpressen, die Verschlüsselung des Handys und der PCs ein professio- nelles Vorgehen. Der Beschuldigte sei aber dabei nicht Teil einer Organisation ge- wesen. Bei diesem Verschulden werde eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen erachtet. Zu den subjektiven Tatkomponenten erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt und es sei als Beweggrund primär von pekuniären Interessen auszugehen. Zudem habe sich der Beschuldigte mit dem Drogenerlös klarerweise seinen Lebensunterhalt finanziert, was er mit dem geringen Lohn von CHF 1‘200.00 aus der K.________ nicht hätte tun können. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen, weshalb eine Freiheitsstra- fe von 36 Monaten als angemessen erachtet werde. Zu den Täterkomponenten des Beschuldigten erwog die Vorinstanz, seine persön- lichen Verhältnisse seien geordnet. Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte sei er einschlägig vorbestraft. Die Führungsberichte des Regionalgefängnisses Bern und der Justizvollzugsanstalt Witzwil attestieren dem Beschuldigten ein korrektes Ver- halten gegenüber den Mitarbeitenden wie auch gegenüber anderen Insassen. Der Beschuldigte habe sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden höflich verhalten. Seine Aussagen seien zu Beginn eher zurückhaltend gewesen und er habe sich geweigert, den Polizisten die Passwörter zu seinen Geräten bekannt zu geben, so dass die Ermittlungen etwas schwieriger verlaufen seien. Das Geständnis des Be- schuldigten sei nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, weil er nur das zuge- geben habe, was ihm habe nachgewiesen werden können. Die Täterkomponenten 23 seien demnach insgesamt leicht strafmindernd zu werten, weshalb die Freiheits- strafe auf 32 Monate reduziert werde. Für den vor dem Ersturteil begangenen Verkauf von 637 Gramm reinem Amphet- amin hielt die Vorinstanz zu den objektiven Tatkomponenten fest, dass die vom Beschuldigten verkaufte Menge von 637 Gramm Amphetamin rund das 17-fache des vom Bundesgericht auf 36 Gramm festgelegten und nach wie vor gültigen Grenzwertes ausmache, womit gestützt auf die sog. Tabelle Hansjakob eine Frei- heitsstrafe von 28 Monaten auszufällen sei. Es sei eine gewisse Professionalität im Vorgehen des Beschuldigten erkennbar. Negativ ins Gewicht falle, dass der Be- schuldigte die Drogen verkauft habe und damit eine Weitergabehandlung vorliege. Zu seinen Gunsten wirke sich aus, dass er nur wenige Geschäfte getätigt habe, das Amphetamin ausschliesslich an ihm bekannte Personen verkauft habe und die Initiative zu den Geschäften von den Abnehmerinnen gekommen sei. Aufgrund des objektiven Tatverschuldens erscheine eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten als an- gemessen. Die subjektiven Tatkomponenten wertete die Vorinstanz als neutral. Der Beschuldi- get habe direktvorsätzlich gehandelt, wobei der Beweggrund nicht ein Streben nach Luxus, letztlich aber doch egoistischer Natur gewesen sei: So hätte er die Kosten des Strafverfahrens vor dem Bundesstrafgericht auch mit legaler Tätigkeit abzahlen oder einen Kostenerlass beim Gericht verlangen können. Die Täterkomponenten wertete die Vorinstanz unter Verwies auf die bereits ge- machten Ausführungen ebenfalls als neutral. In der Folge führte die Vorinstanz aus, das vom Bundesstrafgericht beurteilte Delikt hätte auch bei gleichzeitiger Beurteilung mit dem Verkauf des Amphetamins als schwerstes Delikt gegolten, so dass die dafür ausgefällte Freiheitsstrafe als Ein- satzstrafe berücksichtigt worden wäre. Die für den Verkauf von 637 Gramm reinen Amphetamins angemessene Freiheitsstrafe von 28 Monaten wäre damit asperiert und schliesslich eine hypothetische Gesamtstrafe von 5,5 Jahren Freiheitsstrafe ausgefällt worden. Nach Abzug der bereits mit Urteil vom 7. April 2016 ausgefällten Grundstrafe von 4 Jahren Freiheitsstrafe wäre für den Schuldspruch wegen Ver- kaufs von 637 Gramm Amphetamin somit eine hypothetische Zusatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB seien die beiden auszusprechenden Freiheitsstra- fen zu asperieren. Das schwerste Delikt stelle der Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B bzw. 8‘817 2C-B-Konsumeinheiten dar, so dass die für dieses Delikt ausge- fällte Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe die Einsatzstrafe bilde. Die hypotheti- sche Zusatzstrafe zum Urteil vom 7. April 2016 des Bundesstrafgerichts von 18 Monaten Freiheitsstrafe werde im Umfang von 10 Monaten zur Freiheitsstrafe von 32 Monaten asperiert. Damit resultiere eine zu verhängende Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 15. Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung Die Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung vor, die Vorinstanz habe nicht darlegen können, wie die Einsatzstrafe von 32 Monaten zustande ge- kommen sei. Dieser Strafe sei der Denkfehler bei der Berechnung der Konsumein- 24 heiten zugrunde gelegen (vgl. hierzu Ziff. 11 oben). Gesamthaft gehe es um ledig- lich 3‘134 Konsumeinheiten 2C-B. Die Annahme der Vorinstanz, dass der schwere Fall um das 44-fache überschritten worden sei, sei demnach drastisch zu hoch. Der Beschuldigte habe keine Weitergabehandlungen begangen. Er habe nicht fix ge- plant, etwas mit dem Stoff zu machen. Er habe lediglich experimentiert. Es sei da- her eine Einsatzstrafe von 20 Monaten festzulegen. Für den Verkauf des reinen Amphetamins von 424,66 Gramm ergebe sich sodann eine Strafe von 18 Monaten. Es seien nur drei Geschäfte abgewickelt worden, mit lediglich drei Abnehmerinnen, er habe ganz alleine gehandelt und sei nicht Teil eines Netzwerks gewesen. Die In- itiative zum Verkauf sei ausserdem nie von ihm ausgegangen. Er sei sich damals auch nicht der Wirkung der Drogen bewusst gewesen, wie er gesagt habe. Dies müsse berücksichtigt werden. Zudem habe er ein Geständnis abgelegt. Es seien also lediglich 8 Monate zu asperieren. Zu den Täterkomponenten gebe es zu sagen, dass der Beschuldigte vom Bundes- strafgericht zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Dies habe einen massiven Einschnitt in sein Leben bedeutet. Er sei aber grundsätzlich moti- viert und bestrebt, positiv in die Zukunft zu blicken. Er habe zudem auch einfach Pech gehabt beim Urteil des Bundesstrafgerichts. So habe er die Tat begangen, kurz nachdem er 18 Jahre alt geworden sei, sonst wäre alles ganz anders gekom- men. Erst Jahre später sei das Verfahren dann angehoben worden, zuerst im Amt- haus, dann bei der Bundesanwaltschaft. Diese habe das Verfahren betreffend den Sprengstoff-Vorfall sogar einstellen wollen. Dagegen habe der Verein M.________ jedoch erfolgreich Beschwerde erhoben, weswegen es dann zur Verhandlung ge- kommen sei. Er habe wirklich Pech gehabt in diesem Verfahren. Es sei deshalb wichtig, nun hier kein Exempel zu statuieren. Er werde sich hüten, sich nochmals etwas zu Schulden kommen zu lassen. Der Strafvollzug werde seinen spezialprä- ventiven Aspekt nicht verfehlen. Zu beachten seien schliesslich auch die Schulden des Beschuldigten. Er habe die Abzahlung derselben mit den falschen Mitteln an- gestrebt. Der Alltag des Beschuldigten werde vom Vollzug geprägt. Die Wirkungen der Stra- fe seien von der Vorinstanz zu wenig berücksichtigt worden. Mit dem aktuellen Ur- teil würde er den grossen Teil seiner 30er-Jahre im Strafvollzug verbringen. Für die Strafzumessung im vorliegenden Verfahren könne daher die Strafe von 2016 nicht ausser Acht gelassen werden. Die Vorstrafen lägen zudem lange zurück und hät- ten Bagatellcharakter, weshalb diese nicht beachtlich seien. Der Beschuldigte ha- be ausserdem ehrliche Einsicht und Reue gezeigt, weshalb sich eine Strafreduktion um ¼ rechtfertige. Schliesslich sei noch auf den Vollzugsbericht der JVA Witzwil einzugehen. Dieser zeichne ein imposantes Bild. Alle Ziele seien erreicht worden, der Verlauf des Voll- zugs sei sehr zufriedenstellend und die Kooperation des Beschuldigten sehr gut. Man müsse von einem geradezu mustergültigen Verhalten sprechen, welches man so oft nicht sehe. Dies gelte sowohl für die Arbeit als auch für die Aufarbeitung der Delikte. Es werde ja oft geredet, dass es einem Leid tue. Aber beim Beschuldigten sei dies nicht einfach ein Lippenbekenntnis; er zeige jeden Tag deutlich, dass es ihm Leid tue. Und man müsse noch eine Gesamtbetrachtung vornehmen: Der Be- 25 schuldigte sei schlichtweg ein flotter Typ, einer der arbeite, der Vorstellungen habe. Er sei bereits mit den vier Jahren Freiheitsstrafe sehr streng bestraft worden. Daher sei es alles andere als sinnvoll, ihn nun nochmals zu piesacken. Der aktuelle Voll- zug zeige bereits seine Wirkung. Gesamthaft erscheine daher eine Strafe von 18 Monaten als angemessen. 16. Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde anlässlich der Berufungsverhand- lung ausgeführt, für die Strafzumessung könne grundsätzlich auf die Urteilsbegrün- dung verwiesen werden, jedenfalls was die Geldstrafe betreffe. Bei der auszufäl- lenden Freiheitsstrafe gelte es zu berücksichtigen dass der Beschuldigte vom Bun- desstrafgericht verurteilt worden sei. Dass er grundsätzlich geständig sei, wirke sich nur marginal strafmindernd aus. Es könne jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch einfach neutral gewertet werden. Das Bundesgericht und auch das Obergericht hätten in ihrer Rechtsprechung festgehalten, dass Geständ- nisse nur berücksichtigt werden könnten, wenn sie Ausfluss von Einsicht und Reue seien. Hingegen fänden Geständnisse keine Beachtung, wenn sie erst bei erdrü- ckender Beweislage abgegeben worden seien. Im heutigen Zeitpunkt sei der Be- schuldigte sicherlich vollumfänglich geständig. Die Akten zeichneten jedoch ein dif- ferenzierteres Bild: So habe er immer nur eingestanden, was ihm habe nachgewie- sen werden können. Es seien sechs Einvernahmen nötig gewesen. Erst vor Gericht habe er richtig ausgepackt. Aber den Reinheitsgrad habe er bis heute nicht kennen wollen. Dieser stelle jedoch gerade ein zentrales Element dar, das sei sehr ge- schickt von ihm. Die Vorinstanz habe richtigerweise angenommen, dass pekuniäre Interessen im Vordergrund gestanden seien. Sie habe dies zu Recht straferhöhend berücksichtigt. Er sei aber unklar, wieso die Vorinstanz das beim Verkauf des Am- phetamins nicht ebenfalls berücksichtigt habe. Die Vorinstanz habe eine Einsatz- strafe von 18 Monaten bestimmt, was als angemessen erachtet werde. Sie habe dann davon lediglich 10 Monate asperiert, wobei man durchaus auch mehr hätte asperieren können. Die ausgefällte Freiheitsstrafe von 42 Monaten sei aber letzt- endlich korrekt, die Kritik der Verteidigung sei nicht nachvollziehbar (vgl. zum Gan- zen pag. 1086 ff.). 17. Konkrete Strafzumessung der Kammer 17.1. Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil begangenen BetmG-Widerhandlungen (Verbrechen) Im Vergleich zu Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher als Strafandrohung Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, ist Art. 221 Abs. 2 aStGB das abstrakt schwerste Delikt, ist doch gesetzlich eine Frei- heitsstrafe nicht unter drei Jahren vorgesehen. Entsprechend ist für die vor dem 7. April 2016 (Urteil des Bundesstrafgerichts) erfolgte Veräusserung von 458.64 Gramm reinen Amphetamins (1‘274 Gramm Amphetamingemisch) die schuldan- gemessene Strafe zu ermitteln. Alsdann ist diese Strafe angemessen, d.h. im Um- fang von 2/3, zu der vom Bundesstrafgericht am 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten zu asperieren. Alsdann ist die 26 Freiheitstrafe von vier Jahren wieder abzuziehen, woraus schliesslich die tatsächli- che Zusatzstrafe resultiert. 17.1.1. Objektive Tatkomponenten Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspo- tenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschul- digte hat sich zu verantworten für eine Wirkstoffmenge von 458.64 Gramm reines Amphetamin. Damit hat er knapp 12 Mal den schweren Fall erfüllt, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ab 36 Gramm vorliegt. Aufgrund des Doppel- verwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, soweit sie schon zur Anwendung des mengenmässig quali- fizierten Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Aus- mass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem doch recht hohen Ge- fährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausseror- dentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht (im unteren Bereich eines leichten Verschuldens) zu bezeichnen. Ausgehend von der Mengentabelle gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER resultiert daraus rein rech- nerisch eine Strafe von gut 26 Monaten. Der nicht süchtige Beschuldigte – der am 12. September 2016 nach der Anhaltung durchgeführte Mashan-Test war negativ (pag. 73) – veräusserte die Drogen über- wiegend nicht in Kleinstmengen/Konsumeinheiten: 1‘250 Gramm Amphetaminge- misch (450 Gramm reines Amphetamin) verkaufte der Beschuldigte unter drei Ma- len als 500 Gramm-Paket bzw. als 250 Gramm-Paket an die Abnehmerinnen D.________ und E.________. Lediglich die restlichen 24 Gramm Amphetaminge- misch (8.63 Gramm reines Amphetamin) veräusserte er in kleinen Mengen unter mehreren Malen (etwa 12x2 Gramm) an C.________. Die Initiative ging dabei je- weils von den Käuferinnen aus. Die Drogen verkaufte er überwiegend (1‘250 Gramm der 1‘274 Gramm Amphetamingemisch) auch nicht etwa einfach an Endabnehmerinnen, sondern an Drogenkonsumentinnen, die sich zugleich als Wiederverkäuferinnen betätigten (D.________ und E.________). Entgegen der Verteidigung kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt – trotz dessen erneuter Beteuerung anlässlich der Beru- fungsverhandlung (pag. 1078 Z. 19 ff.) – der Wirkung der Drogen nicht bewusst war. Dies ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Weiter liegen keine handfes- ten Hinweise vor, dass der Beschuldigte als Teil einer Organisation gehandelt hät- te, woraus jedoch für die Strafzumessung nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Immerhin ist insgesamt dennoch von einem professionel- len Vorgehen auszugehen (Tablettiermaschinen, Verwendung zweier Handynum- mern, Verschlüsselung der Handys und der PCs, keine offene Kommunikation über Drogen am Telefon, Kommunikation über Internet, erforderliche technische Über- wachungsmassnahmen in Verbindung mit umfangreichen polizeilichen Vorermitt- 27 lungen, grössere Mengen verfügbar mit überdurchschnittlichem Reinheitsgrad, usw.). 17.1.2. Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich um des Geldes willen und damit aus egoisti- schen und finanziellen Beweggründen. Entgegen den in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Beteuerungen war es ihm angesichts der einge- reichten Erfolgsrechnung im Jahr 2016 (pag. 879 ff.) auch nicht möglich, die Le- benshaltungskosten mit dem erwirtschafteten Gewinn aus der anfangs 2016 ge- gründeten K.________ GmbH zu decken; im 2016 wurde ein Personalauf- wand/Lohn von knapp CHF 12‘000.00 ausgewiesen, und der Unternehmenserfolg (Verlust) betrug CHF 5‘542.80. Auch wenn der Beschuldigte sich nicht mit Luxus eindeckte und keine Anhaltspunkte für ein kostenintensives und ausschweifendes Leben auszumachen sind, ist gleichwohl festzustellen, dass doch nicht unwesentli- che Vermögenswerte vorhanden waren, die bei der Hausdurchsuchung sicherge- stellt und alsdann beschlagnahmt werden konnten (CHF 9‘520.00 und Euro 510.00, 3 Goldbarren à je 100 Gramm, 1 Silberbarren à 100 Gramm, 1 Brilliant [pag. 510]). Klar festzuhalten ist, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu vielen anderen Beschuldigten – nicht um die Finanzierung eines eigenen Drogenkonsums ging. Entsprechend ist auch von voller Schuldfähigkeit auszugehen. Bereits in der erstinstanzlichen Verhandlung wurde seitens der Verteidigung ausge- führt, der Beweggrund des Beschuldigten für seine Taten sei im Abzahlen der Ver- fahrenskosten zu sehen, welche ihm mit dem Urteil des Bundesstrafgerichts aufer- legt worden seien. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Be- schuldigte hierzu aus, er sei während des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht lange im Ungewissen gewesen und über Jahre von Befragung zu Befragung ge- gangen. Irgendwann sei dann plötzlich dieses lange Zeit sehr unrealistisch er- scheinende Urteil gekommen. Es sei eine Horrorvorstellung gewesen, mit so vielen Schulden da zu stehen, ebenso die Vorstellung, alles was er aufgebaut habe, wie- der zu verlieren. Da hätten die falschen Gelegenheiten im falschen Augenblick zu falschen Entscheidungen geführt (pag. 1076 Z. 31 ff.). Dieser Darstellung ist ent- gegenzuhalten, dass das Urteil des Bundesstrafgerichts am 7. April 2016 erging, alsdann am 22. August 2016 Beschwerde in Strafsachen erhoben und diese erst mit Urteil vom 13. April 2017 durch das Bundesgericht abgewiesen wurde. Der Be- schuldigte hatte somit erst ab dem 13. April 2017 Gewissheit über die gegen ihn erhobenen Geldforderungen, also erst ungefähr ein Jahr nach den hier Verfah- rensgegenstand bildenden Drogenverkäufen. Es ist daher nur schwer vorstellbar, dass wirklich die Geldschulden aus dem Strafurteil der Antrieb für die deliktische Tätigkeit waren. Nebenbei sei auch erwähnt, dass gemäss Führungsbericht der JVA Witzwil vom 7. Oktober 2019 die Angehörigen des Beschuldigten Verfahrens- kosten in der Höhe von CHF 29‘000.00 beglichen haben (pag. 1070). Es stellt sich daher die Frage, wieso diese finanzielle Unterstützung nicht schon damals möglich gewesen sein sollte. Ausserdem deuten u.a. auch die drei sichergestellten und be- schlagnahmten Tablettiermaschinen mit einem Anschaffungspreis von total rund $ 8‘900.00 sowie ein Foto vom 11. Juni 2013 (pag. 153) darauf hin, dass nicht erst gegen Ende 2015 bzw. Anfang 2016 mit Drogen zumindest experimentiert wurde, 28 zumal der Beschuldigte auch bereits mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 14. Oktober 2013 u.a. wegen Vergehen gegen das BetmG schuldig erklärt worden war (pag. 676 ff.). Insbesondere im Zusammenhang mit den teuren Tablettierma- schinen steht für die Kammer fest, dass diese nicht angeschafft wurden, um ledig- lich ein wenig zu experimentieren. Vielmehr zeugen diese von einer durchwegs ge- planten und auf längere Zeit ausgerichteten Tätigkeit im Drogenhandel. Und selbst, wenn entgegen der Überzeugung der Kammer das Motiv des Beschuldigten stim- men würde, würde dies in keiner Art und Weise die erfolgten Veräusserungen ge- fährlicher Betäubungsmittel mit erheblichem Suchtpotenzial rechtfertigen. Immerhin ist festzuhalten, dass die meisten Drogendealer aus finanziellen Motiven handeln. Lediglich bei Vorliegen anderer Gründe wäre allenfalls eine Reduktion der Strafe denkbar; vorliegend ist dies jedoch gerade nicht der Fall. Die Tat wäre für den Be- schuldigten überdies auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Es rechtfertigt sich somit keine Reduktion der Strafe. Die subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. 17.1.3. Zwischenfazit Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten erscheint für das noch als leicht zu wertende Verschulden eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten als schuld- angemessen. 17.1.4. Täterkomponenten Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ist der erst- instanzlichen Urteilsbegründung Folgendes zu entnehmen (pag. 971 f.; S. 28 f. der Entscheidbegründung,): Gemäss seinen Aussagen wuchs der Beschuldigte in Bern bei den Grosseltern auf, besuchte die Schulen in F.________(Ortschaft) und absolvierte im Anschluss daran eine Lehre als Mikromechani- ker. Er arbeitete während einigen Jahren auf dem Beruf und machte sich im Jahr 2014 als Veranstal- tungstechniker selbständig. Zunächst führte er eine Einzelfirma und gründete später die K.________. A.________ ist Geschäftsführer der K.________ mit Sitz an der N.________strasse in F.________(Ortschaft), die sich der Vermietung von Lautsprechern und Eventtechnik für Konzerte etc. widmet. A.________ zahlt sich monatlich einen Lohn von CHF 1‘200.00 aus. Obschon er nach wie vor in F.________(Ortschaft) angemeldet ist, wohnt er seit 01.09.2012 in Biel an der I.________strasse Der Beschuldigte ist gesund und hat seit 2015 eine feste Freundin. Seine persönli- chen Verhältnisse sind somit geordnet und bei der Strafzumessung neutral zu werten. A.________ wurde im Jahr 2010 wegen Rassendiskriminierung und wegen Angriffs verurteilt. Am 14.10.2013 verurteilte ihn die Bundesanwaltschaft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 70.00. Er ist somit hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte einschlägig vorbestraft, was sich leicht strafer- höhend auswirkt. Am 07.04.2016 verurteilte ihn das Bundesstrafgericht wegen Gefährdung durch Sprengstoffe sowie versuchte Brandstiftung mit Gefahr für Leib und Leben von Menschen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. A.________ trat den Vollzug der Freiheitsstrafe am 03.09.2018 an. Die Führungsberichte des Regionalgefängnisses Bern und der Justizvollzugsanstalt Witzwil attestieren dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten gegenüber den Mitarbeitenden wie auch gegenüber ande- ren Insassen. Gemäss dem ausführlicheren Bericht der Justizvollzugsanstalt Witzwil pflegt der Be- schuldigte auch im Strafvollzug die für ihn wichtigen Beziehungen zu seiner Partnerin sowie zu An- 29 gehörigen, Freunden und Bekannten. Weiter stehe zu seinen Straftaten und sehe den Strafvollzug als die daraus resultierende und in seiner Verantwortung stehende Konsequenz. Nach erfolgter Vollzugs- zeit beabsichtige er, seine berufliche Selbständigkeit wieder aufzunehmen. Die gute Führung führt zu keiner Strafminderung. Diese Ausführungen sind zutreffend; darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Indes geht es ja um die Ermittlung der hypothetischen Zusatzstrafe zu der vor dem Ersturteil begangenen qualifizierten BetmG-Widerhandlung. Entsprechend sind weder das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 noch die weiteren seit- her zu konstatierenden Tatsachen straferhöhend zu berücksichtigen. Demgegenü- ber ist natürlich bezüglich der qualifizierten BetmG-Widerhandlung festzustellen, dass der Beschuldigte diese beging während hängigen Strafverfahrens bezüglich des Vorfalls vom 4. August 2007. Zwar kündigte die Bundesanwaltschaft dem Be- schuldigten mit Schreiben vom 14. Januar 2013 und 16. Januar 2013 an, diesen Sachverhaltsteil (Sprengstoff-Vorfall in der Reithallte Bern) einzustellen. Diese Ein- stellung erfolgte dann mit Verfügung vom 3. Januar 2014. Jedoch hiess die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts die von den Privatklägern dagegen er- hobene Beschwerde mit Beschluss vom 12. August 2014 gut (Akten des Bundes- strafgerichts SK.2015.28, pag. 8 970 013 f.). Der Beschuldigte hatte somit spätes- tens ab diesem Zeitpunkt Gewissheit, dass das Strafverfahren in dieser Sache wei- tergeführt wird. Er wusste also frühzeitig, dass eine allfällige Strafe auf ihn zukom- men könnte; es ist davon auszugehen, dass ihm dies von seinem Verteidiger er- klärt wurde. Dennoch entschied sich der Beschuldigte bewusst dafür, in dieser für ihn heiklen Phase die hier zu ahndenden Widerhandlungen gegen das BetmG zu begehen. Diese Weiterdelinquenz trotz hängigen Strafverfahrens sowie die mehre- ren Vorstrafen, namentlich die teilweise einschlägige vom 14. Oktober 2013 (Ver- gehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, pag. 1065), sind im Umfang von zwei Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Betreffend das Nachtatverhalten und das Verhalten im Strafverfahren gilt es fest- zuhalten, dass der Beschuldigte sich stets höflich und korrekt verhielt. Allerdings kann ihm aufgrund des in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung doch noch abge- legten Geständnisses keine Strafminderung attestiert werden. Letztlich gab der Be- schuldigte bloss zu, was ihm ohnehin aufgrund der überwiegend glaubhaften Aus- sagen von C.________, D.________ und E.________ bereits rechtsgenügend nachgewiesen werden konnte. Im Urteil 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017, E. 3.5.2, hielt das Bundesgericht fest, dass ein Geständnis bei einer Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berück- sichtigt werden könne, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lasse oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beitrage. Ausserdem stellte das Bundesgericht klar, dass sich ein Verzicht auf Strafminderung aufdrängen könne, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert habe, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist. Das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis kann ihm unter diesen Umständen nicht strafmindernd angerechnet werden. Sein Geständnis umfasste einen wesentlichen Teil des zu ermittelnden Sachverhalts gerade nicht, nämlich den Reinheitsgrad des von ihm veräusserten Amphetamins. 30 Zudem erfolgte sein Geständnis nicht bereits zu Beginn des Verfahrens, sondern lediglich sukzessive im Verlauf der Ermittlungen. Dass er etwas mit Amphetamin zu tun hatte, konnte der Beschuldigte aber schlussendlich aufgrund der erdrückenden Beweislast – insbesondere auch aufgrund der Funde bei der Hausdurchsuchung – ohnehin nicht mehr wirklich bestreiten. Demgegenüber ist die beim Beschuldigten vorhandene und für die Kammer auch spürbare Einsicht und Reue leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dass diese nicht lediglich ein Lippenbekenntnis des Beschuldigten ist, wird insbesondere auf- grund des überaus positiven Führungsberichts der JVA Witzwil deutlich. Es recht- fertigt sich daher eine Minderung der Strafe um drei Monate auf 25 Monate Frei- heitsstrafe. Zur Frage der Strafempfindlichkeit betonte die Rechtsprechung widerholt, dass ei- ne erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu beja- hen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017 E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstän- de sind nicht ersichtlich. Von einer erhöhten Strafempfindlichkeit kann keine Rede sein. 17.1.5. Fazit Zusatzstrafe Unter Mitberücksichtigung der Täterkomponente erscheint damit eine Einsatzstrafe von 25 Monaten als für die vor dem Ersturteil vom 7. April 2016 begangene qualifi- zierte BetmG-Widerhandlung als schuldangemessen. Diese Strafe ist nunmehr an- gemessen, d.h. im Umfang von 2/3, ausmachend 16 Monate, zu der vom Bundes- strafgericht am 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten zu asperieren. Damit resultiert eine Strafe von gesamthaft 64 Monaten, so dass abzüglich der mit Urteil vom 7. April 2016 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von vier Jahren bzw. 48 Monaten eine Zusatzstrafe von 16 Monaten resultiert. 17.2. Strafe für die nach dem Ersturteil begangene BetmG-Widerhandlung (Verbre- chen) Zu sanktionieren ist weiter der Besitz der am 12. September 2016 sichergestellten und beschlagnahmten 141,1 Gramm reinen 2C-B (Tabletten und Pulver). 17.2.1. Objektive Tatkomponenten Für die objektiven Tatkomponenten kann vorab auf die erstinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (S. 27 f. der Entscheidbegründung, pag. 970 f.) sowie auf die Ausführungen zur Ermittlung der Zusatzstrafe für die vor dem Ersturteil be- gangenen BetmG-Widerhandlungen (vgl. Ziff. 17.1.1 oben). Der Beschuldigte ist wegen des Besitzes von 3‘134 Konsumeinheiten 2C-B zu bestrafen, was gut 15.5 Mal dem mengenmässig qualifizierten Fall entspricht (vgl. hierzu Ziff. 11 oben). An- gesichts des ausserordentlich grossen Strafrahmens handelt es sich gleichwohl noch um ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich. Ausgehend von der Men- gentabelle gemäss FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER resultiert daraus rein rechne- risch eine Strafe von 28 Monaten. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich der Be- schuldigte eben «bloss» wegen Besitzes zu verantworten hat und nicht etwa we- 31 gen Anstalten Treffens zur Veräusserung; das ist leicht strafmindernd zu berück- sichtigen. Nichtsdestotrotz wurde diese grosse Menge von Konsumeinheiten 2C-B nicht etwa zum Eigenkonsum besessen; vielmehr war das Pulver ebenfalls für die Herstellung von Tabletten bestimmt, das zusammen mit den bereits produzierten und sichergestellten 1‘099 Tabletten letztendlich zur Veräusserung bestimmt war. Gleichwohl rechtfertigt sich aufgrund des blossen Besitzes eine Reduktion der Stra- fe um drei Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe. 17.2.2. Subjektive Tatkomponenten Auch für die subjektiven Tatkomponenten wird vorab auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen (vgl. Ziff. 17.1.2 oben). Der Beschuldigte handelte vor- sätzlich und erneut nur des Geldes wegen, da die Tabletten wie auch das Pulver 2C-B zweifellos zum Verkauf bestimmte waren (wenngleich die Tatbestandsvarian- te des Anstalten Treffens zum Verkauf nicht gegeben ist). Von altruistischen Be- weggründen ist nicht auszugehen. Eine Strafminderung ist daher nicht angezeigt. 17.2.3. Zwischenfazit Gestützt auf die Tatkomponenten erscheint für das noch als leicht zu wertende Verschulden eine Freiheitsstrafe im Bereich von 25 Monaten als schuldangemes- sen. 17.2.4. Täterkomponenten In Ergänzung zu den Ausführungen in Ziff. 17.1.4 oben, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird, ist ihm Rahmen der Täterkomponenten unter dem Titel des Vorle- bens des Beschuldigten nun auch das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016 straferhöhend zu berücksichtigen (sowie die vor dem Ersturteil begangene qualifizierte BetmG-Widerhandlung). Die Kammer erachtet hierbei eine Erhöhung der Strafe um vier Monate auf zwischenzeitlich 29 Monate Freiheitsstrafe als an- gemessen. Ein echter Geständnisrabatt ist dem Beschuldigten auch bezüglich diesem Sach- verhaltsteil nicht zu gewähren. Hingegen erscheint erneut unter dem Titel Einsicht und Reue eine Strafminderung von drei Monaten angebracht, welche die Strafer- höhung für das Vorleben des Beschuldigten nahezu kompensiert. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist nach wie vor nicht ersichtlich. Die Strafe liegt somit im Zwischenergebnis bei 26 Monaten Freiheitsstrafe. 17.2.5. Fazit Damit ergibt sich aufgrund der Tat- und Täterkomponente für die nach dem Erstur- teil begangene BetmG-Widerhandlung (Verbrechen) insgesamt eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 17.3. Gesamtstrafe für die qualifizierten BetmG-Verbrechen Gestützt auf das Urteil 6B_1037/2018 vom 27. Dezember 2018 (publiziert in BGE 145 IV 1) ist nun die Zusatzstrafe von 16 Monaten für die vor dem Ersturteil began- gene qualifizierte BetmG-Widerhandlung mit der für die nach dem Ersturteil began- gene qualifizierte BetmG-Widerhandlung festgesetzte Strafe von 26 zu addieren. Rechnerisch ergibt dies eine Gesamtfreiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als 32 Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7. April 2016. Damit ist das Urteil der Vorinstanz im Endeffekt zu bestätigen. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 83 Tagen (12.9. – 2.12.2016 und 28.3.2017) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Kosten und Entschädigung, amtliches Honorar 18. Erstinstanzliche Regelung Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vor oberer Instanz – wie bereits vor der Vorinstanz – wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen, für schuldig erklärt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gibt es somit keinen Grund, an der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsrege- lung (soweit nicht ohnehin schon in Rechtskraft erwachsen) etwas zu ändern. 19. Oberinstanzliche Regelung Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von insgesamt CHF 4‘000.00 (inkl. Gebühr für den Auftritt der Generalstaatsanwaltschaft). Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden diese Kosten vollständig dem Beschuldigten auferlegt. Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von insgesamt 25.8 Stunden geltend, zuzüglich des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl. die Honorarnote vom 21. Oktober 2019, pag. 1090 ff.). Der Honorarnote ist zu entnehmen, dass alleine für die Vorbereitung der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 22. Oktober 2019 ein Aufwand von 17.1 Stunden verbucht wurde. Dieser Aufwand erscheint der Kammer als zu hoch. Für Rechtsanwalt B.________ ergab sich im oberinstanzlichen Verfahren im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren kaum Neues. Erstmals vorgebracht wurden lediglich die Ausführungen zur Verwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls von D.________. Ansonsten konnte er sich – abgesehen von einigen kleinen Ergänzungen – im Wesentlichen auf seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren geleistete Arbeit stützen. Der gebotene Aufwand für das Verfahren vor dem Obergericht hielt sich damit in Grenzen. Es erscheint daher angemessen, den geltend gemachten Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung um fünf Stunden zu kürzen. Hinzuzurechnen ist hingegen der Aufwand für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung von ca. 2.2 Stunden, welcher in der Honorarnote noch nicht enthalten ist. Im Übrigen gibt die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Kammer erachtet demnach einen Aufwand von 23 Stunden à CHF 200.00, ausmachend 33 CHF 5‘036.15 (inkl. Auslagen und MwSt), als angemessen. Das volle Honorar beträgt CHF 6‘274.70. III. Verfügungen Dem zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA- Profile (PCN ________ und ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Lö- schung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verord- nung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 34 IV. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 23.11.2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qua- lifiziert begangen, durch Besitz von 141.1 Gramm reinem 2C-B am 12.9.2016 in Biel; 1.2 der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen 1.2.1 durch Besitz von 422.3 Gramm reinem MDMA am 12.9.2016 in Biel; 1.2.2 durch Konsum einer unbestimmten Menge MDMA in der Zeit vom 1.1.2016 bis im Sommer 2016 in Biel; 1.3 der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 4.5.2016 in F.________(Ortschaft) durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwin- digkeit von 80 km/h um 47 km/h; 2. A.________ verurteilt wurde 2.1 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘200.00; 2.2 zu einer Geldstrafe von 88 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 880.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs während einer Probezeit von 2 Jahren; 2.3 zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 22 Tage; 2.4 zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 unter Festsetzung der Ersatzfrei- heitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag; 3. betreffend Widerrufsverfahren verfügt wurde, dass 3.1 der A.________ mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 14.10.2013 für eine Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug nicht wider- rufen wird; 3.2 die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 A.________ auferlegt werden; 3.2 auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird; 35 4. weiter verfügt wurde, 4.1 dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie Tablettiermaschi- nen zur Vernichtung eingezogen werden (Art. 69 aStGB); 4.2 dass folgende Gegenstände verwertet und zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten ver- wendet werden: - 3 Goldbarren à je 100 Gramm (Nrn. AC4598, 703703, AA6121) - 1 Silberbarren à 100 Gramm, ohne Nummer - 1 Brillant 4.3 dass die beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 9‘520.00 und Euro 510.00 zur Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbedingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten verwendet werden; 4.4 dass, sollte nach Deckung der Übertretungs- und Verbindungsbussen, der unbe- dingten Geldstrafe und der Verfahrenskosten ein Restbetrag zu Gunsten von A.________ resultieren, dieser dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet wird. II. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen, durch Verkauf von total 458.64 Gramm reinem Amphetamin, davon 8.64 Gramm reines Amphetamin an C.________ in der Zeit vom Frühling 2016 bis Herbst 2016 in Biel und 450 Gramm reines Amphetamin an D.________ und E.________ in der Zeit von Ende 2015 bis Frühling 2016 in Biel. III. A.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1.1 und gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II hiervor sowie in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 40, 47, 49 Abs. 1 und 2 und 51 aStGB; Art. 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bundesstrafgerichts vom 7.4.2016. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 83 Tagen (12.9. – 2.12.2016 und 28.3.2017) wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 36 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 35‘014.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.18 200.00 CHF 6'436.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1'753.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'189.90 CHF 655.20 Auslagen ohne MWST CHF 240.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'085.10 volles Honorar 250.00 CHF 8'045.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1'753.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'798.90 CHF 783.90 Auslagen ohne MWSt CHF 240.00 Total CHF 10'822.80 nachforderbarer Betrag CHF 1'737.70 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 22.90 200.00 CHF 4'580.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 613.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'343.40 CHF 411.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'754.85 volles Honorar 250.00 CHF 5'725.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 613.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'488.40 CHF 499.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'988.00 nachforderbarer Betrag CHF 1'233.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 14‘839.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerich- 37 tete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘970.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.00 200.00 CHF 4'600.00 Reisezuschlag CHF 56.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 20.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'676.10 CHF 360.05 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'036.15 volles Honorar 250.00 CHF 5'750.00 Reisezuschlag CHF 56.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 20.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'826.10 CHF 448.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'274.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'238.55 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 5‘036.15. A.________ hat dem Kanton Bern die für das obe- rinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘238.55, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Generalstaatsanwalt H.________ 38 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Justizvollzugsanstalt Witzwil - dem Bundesamt für Polizei (Art. 28. Abs. 3 BetmG) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), Abteilung administrative Verkehrssicherheit Mitzuteilen (nach unbenutzten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde): - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Be- gründung) Bern, 22. Oktober 2019 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Januar 2020) Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Kupper Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 39