A.________ wird schuldig erklärt der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 18. November 2016 in C._____ (Ortschaft), durch mangelnde Aufmerksamkeit und dadurch Nichtbelassen des Vortritts und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 3, 36 Abs. 3, 90 Abs. 1 SVG, 68, 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 SSV 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 VRV, 47, 106 StGB, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘260.00 (Gebühren von CHF 2‘200.00 und Auslagen von CHF 60.00).