Angesichts des mit der Vortrittsverletzung verbundenen Unfalls, der bei E.________ mit leichten Verletzungen verbunden war, geht die Kammer von einem leicht überdurchschnittlichen Tatverschulden aus. Vor dem Hintergrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots ist die erstinstanzlich ausgesprochene, auf einem Durchschnittsfall beruhende Busse von CHF 300.00 zu bestätigen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall eines schuldhaften Nichtbezahlens wird dabei mit der Vorinstanz auf drei Tage festgesetzt.