14. Konkrete Strafzumessung Die Vorinstanz ist auf die massgeblichen Tat- und Täterkomponenten eingegangen und hat die Strafe unter Berücksichtigung des Referenzsachverhalts in den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) auf CHF 300.00 Busse festgesetzt. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 167 ff.). Angesichts des mit der Vortrittsverletzung verbundenen Unfalls, der bei E.________ mit leichten Verletzungen verbunden war, geht die Kammer von einem leicht überdurchschnittlichen Tatverschulden aus.