(mögliches Überfahren eines Rotlichts), von welchem nicht ausgegangen wird, berufen. Der Berufungsführer ist der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines zu den Grundlagen der Strafzumessung und zum Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung und den möglichen Strafrahmen im vorliegenden Fall, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 166 f.) verwiesen werden.