renden vortrittsberechtigten Verkehrsnehmer nicht gefährdete. Dies tat er gemäss eigenen Angaben nicht. Vielmehr fuhr er «in einem Zug» durch die Lücke in der Kolonne auf der ersten Fahrspur, obwohl er in dieser Situation «keine Chance» gehabt hatte, E.________ zu sehen. Im Ergebnis verletzte der Berufungsführer mit seinem Verhalten die ihm als Vortrittsbelasteten obliegenden Vorsichtspflichten; er kann sich in dieser Situation auch nicht auf ein mögliches Fehlverhalten von E.________ (mögliches Überfahren eines Rotlichts), von welchem nicht ausgegangen wird, berufen.