Wie ein Verkehrsteilnehmer, der aus einer unübersichtlichen Einfahrt auf eine Haupt- oder Nebenstrasse einbiegt, hatte auch der Berufungsführer beim Linksabbiegen schlechte Sicht auf allfällig auf der zweiten Fahrspur des Gegenverkehrs herannahende (vortrittsberechtigte) Fahrzeuge, weil er zunächst eine stehende Kolonne queren musste, die sich auf der ersten Fahrspur gebildet hatte. Er wäre in dieser Situation gehalten gewesen, die Annäherung an die zweite Fahrspur möglichst vorsichtig vorzunehmen und gegebenenfalls anzuhalten, um sich zu vergewissern, dass er mit seinem Manöver die auf der zweiten Fahrspur potentiell zufah-