Wie ein Verkehrsteilnehmer, der aus einer unübersichtlichen Einfahrt auf eine Haupt- oder Nebenstrasse einbiegt, hatte auch der Berufungsführer beim Linksabbiegen schlechte Sicht auf allfällig auf der zweiten Fahrspur des Gegenverkehrs herannahende (vortrittsberechtigte) Fahrzeuge, weil er zunächst eine stehende Kolonne queren musste, die sich auf der ersten Fahrspur gebildet hatte.