Das Bundesgericht führte zu Art. 15 Abs. 3 VRV, der den Vortritt beim Herausfahren aus Fabrik-, Hofoder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen auf Haupt- oder Nebenstrassen regelt, folgendes aus (Auszug aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.5 f.): 2.5. Wer aus einem Parkplatz auf eine Hauptstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strasse den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig, muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung [VRV;