68 Abs. 2 SSV gegenüber den Fahrzeugen der Gegenfahrbahn auch dann vortrittsbelastet gewesen, wenn das gelbe Warnlicht nicht geblinkt hätte. Der Berufungsführer brachte weiter vor, er habe E.________ nicht sehen können, weil seine Sicht auf die zweite Fahrbahn des Gegenverkehrs durch die auf der ersten Spur im Stau sehenden Fahrzeuge verdeckt gewesen sei. Das Bundesgericht führte zu Art.