12. Subsumtion Vorliegend sah sich der Berufungsführer beim Linksabbiegen mit einem grünen Licht (und nicht mit einem grünen Pfeil) konfrontiert. Er hatte damit grundsätzlich freie Fahrt, musste aber insbesondere den Fahrzeugen des Gegenverkehrs den Vortritt lassen bzw. war ihnen gegenüber vortrittsbelastet. Ein gelbes Warnlicht machte ihn zusätzlich auf die besonderen, mit dem Gegenverkehr verbundenen, Gefahren aufmerksam. Anders als der Berufungsführer zu glauben scheint, wäre er nach der allgemeinen Regel von Art. 27 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 SSV