Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 68 Abs. 3 SSV). Gelbes Blinklicht mahnt den Führer zu besonderer Vorsicht (Art. 68 Abs. 6 SSV). Ein solches ist nach Art. 70 Abs. 1 SSV nur zulässig: in Verbindung mit einem grünen Pfeil (lit. a), bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen (lit. b), bei Baustellen (lit. c), vor gefährlichen Hindernissen auf der Fahrbahn (lit.