10. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 1 SVG Wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) oder Vollziehungsvorschriften des Bundes verletzt, wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG mit Busse bestraft. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, handelt es sich bei Art. 90 Abs. 1 SVG um eine Blankettvorschrift: Was wirklich strafbar ist, erschliesst sich erst, wenn sämtliche Verkehrsregeln des SVG und der Ausführungsbestimmungen zu Straftatbeständen umgeformt werden (MAURER HANS, in: Donatsch [et al.] Kommentar StGB/JStGB,