9.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer ergänzend zum unbestrittenen Sachverhalt mit der Vorinstanz als erstellt, dass das Lichtsignal, welches das Linksabbiegen für den Berufungsführer regelte, durchwegs ein volles grünes Licht anzeigte. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, wenn sie davon ausging, dass auch das auf der Rückseite des für den Gegenverkehr massgebenden Lichtsignals angebrachte gelbe Warnlicht blinkte, als E.________ auf der rechten Spur der Gegenfahrbahn mit ca. 50 km/h bei Grün über die besagte Kreuzung fuhr.