107 Z. 38-40). E.________ führte dagegen aus, der Berufungsführer sei auf einmal aus der Kolonne gefahren. Er sei schnell gefahren, so dass er ihn gar nicht vorher habe sehen können. Er habe nicht einmal mehr ausweichen können (pag. 114 Z. 28-30). Bereits unmittelbar nach dem Unfall hatte er gegenüber der Polizei angegeben, er sei mit 50 km/h über die Ampel gefahren. Sofort habe es geknallt. Ein Bremsmanöver sei nicht mehr möglich gewesen. Er habe nur noch nach rechts ausweichen können, leider nicht genug (pag. 6.1).