Wie sich anhand der nachstehenden Erwägungen zeigen wird, ist dieser Umstand für die rechtliche Einordnung des Falles aber bloss von untergeordneter Bedeutung. 9.3.4 Zum Verhalten des Berufungsführers bei der Querung der Kolonne Diesbezüglich gab der Berufungsführer an, er habe in einem Zug durch die Kolonne durchfahren können und habe nicht nochmals angehalten (pag. 107 Z. 7 f.). Er konkretisierte, er habe beim Abbiegen nochmals nach rechts geschaut und dort die stehende Kolonne gesehen, die er als erstes habe kreuzen müssen (pag. 107 Z. 26). Er habe seine Fahrt aufgrund der engen Verhältnisse verlangsamt, wie das halt so üblich sei.