12 Zusammengefasst geht auch die Kammer nicht von einer Fehlfunktion der Lichtsignalanlagen aus, sondern erachtet es mit der Vorinstanz vielmehr als wahrscheinlich, dass der Berufungsführer das gelbe Warnlicht übersah. Wie sich anhand der nachstehenden Erwägungen zeigen wird, ist dieser Umstand für die rechtliche Einordnung des Falles aber bloss von untergeordneter Bedeutung. 9.3.4