Weitergehende Beweismassnahmen, die Aufschluss über eine mögliche Fehlfunktion zum Unfall geben könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Dies gilt für den jetzigen Zeitpunkt umso mehr, als die Ampeln – gemäss den Aussagen des Berufungsführers selber – seit dem Unfall bereits mehrfach umprogrammiert worden sind. Allfällige Fehlfunktionen, wie sie vom Berufungsführer (und auch von H.________) für den Januar 2018 geltend gemacht wurden, lassen sodann nicht den Schluss zu, das Lichtsignal habe zum Zeitpunkt des Unfalls nicht funktioniert.