Der Berufungsführer beanstandete auch im Berufungsverfahren, die von den Behörden zur Funktionsfähigkeit der Lichtsignale getroffenen Abklärungen seien ungenügend gewesen. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Polizei eine Rotschleifenauswertung einholen wollte, dies aber nicht mehr möglich war, da die entsprechenden Protokolle vom Ersteller bereits gelöscht wurden (pag. 4). Stattdessen zeichneten die Beamten die Lichtphasen aus der Sicht beider Beteiligten mit dem Mobiltelefon auf und dokumentierten so die Funktionsweise kurz nach dem Unfall. Weitergehende Beweismassnahmen, die Aufschluss über eine mögliche Fehlfunktion zum Unfall geben könnten, sind für die Kammer nicht ersichtlich.