_, wonach es möglich sei, dass der rechte Fahrstreifen Grün und der linke Rot gehabt habe. Wie der Berufungsführer selber einräumt, ist diese Aussage aus dem Kontext gerissen und es ist nicht ersichtlich, ob sich der Polizist dabei auf das Lichtsignal auf der Höhe K.____ -strasse bezieht, oder jenes weiter vorne bei der L.____-strasse anspricht. Der Berufungsführer beanstandete auch im Berufungsverfahren, die von den Behörden zur Funktionsfähigkeit der Lichtsignale getroffenen Abklärungen seien ungenügend gewesen.