Wenn man also berücksichtigt, unter welchen Umständen die Aussagen von E.________ zu der Farbe des Lichtsignals auf der linken Fahrspur entstanden sind und wie sich die Verkehrssituation zum Zeitpunkt des Vorfalls präsentierte, ist es auch nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den diesbezüglichen Schilderungen von E.________ nur ein geringes Gewicht beimass. Keine neuen Erkenntnisse zu einer konkreten Fehlfunktion der Lichtsignale bringt auch die im Polizeirapport (pag. 4) aufgenommene Aussage von Polizist O.________, wonach es möglich sei, dass der rechte Fahrstreifen Grün und der linke Rot gehabt habe.