11 Entsprechend der Vorinstanz, erscheint es auch für die Kammer durchaus denkbar, dass sich E.________ bezüglich der vom Lichtsignal für die linke Fahrspur angezeigten Farbe täuschte. Ihre Ausführungen vermögen auch unter diesem Gesichtspunkt keine Willkür zu begründen: Im besagten Streckenabschnitt gab es insgesamt vier Lichtsignale, die den Verkehr regelten. Für E.________ relevant waren indessen nur zwei dieser Signale.