Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte E.________ nach einer Bestätigung seiner früheren Aussagen aus, er nehme an, die besagte Ampel habe auf Rot gestanden, weil er das heute nicht mehr mit Sicherheit sagen könne (pag. 115 Z. 17 f.). Er nehme an, dass er dies damals gesehen habe, ansonsten er dies vermutlich nicht bestätigt hätte (pag. 115 Z. 26). Er führte weiter aus, es habe keine Rolle gespielt, ob die Ampel auf Rot oder Grün gestanden habe, da die Fahrzeuge auf der linken Spur nicht hätten fahren können. Es habe nur die Lücke bestanden, durch welche der Berufungsführer gefahren sei (pag. 115 Z. 30 f.). Er (E.________) habe sicher Grün gehabt. Er sei nicht farben-