Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit den Aussagen von E.________ zunächst, dass er sich von sich aus nur zum Lichtsignal auf seiner eigenen Fahrspur äusserte und angab, dieses habe auf Grün gestanden (pag. 6.1). Gemäss den Aussagen des Berufungsführers selber, äusserte sich E.________ erst auf entsprechende Nachfrage von seiner Seite dahingehend, dass die Lichtsignale für die linke Spur auf Rot gestanden hätten. Er habe, so der Berufungsführer weiter, darauf bestanden, dass diese Ergänzung ins Protokoll aufgenommen werde (pag. 118 Z. 14-23). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte E._____