Sowohl E.________ als auch F.________ hätten nämlich ausgeführt, das Lichtsignal auf der aus Sicht des Berufungsführers ersten Spur habe auf Rot gestanden. Eine solche Signalisation (rechte Spur Grün; linke Spur Rot) sei nach der Auskunft der Kantonspolizei Bern (Polizist O.________, pag. 4) möglich, stehe aber im Widerspruch zu den polizeilich erstellen Videoaufnahmen. Gestützt auf die Beobachtungen, welche er selber (der Berufungsführer) und H.________ am 19. Januar 2018 gemacht hätten, sei sodann erstellt, dass es beim besagten Lichtsignal zeitweise zu Fehlfunktionen komme.